Unterhalt gibt es oft auch für erwachsene Kinder

Eltern können das Finanzamt auch an Kosten für Kinder beteiligen, für die sie kein Kindergeld mehr erhalten. Etwa dann, wenn der Nachwuchs sich auch nach dem 25. Lebensjahr noch in einer Ausbildung befindet. Oder wenn das Kind älter als 21 und arbeitslos ist.

In diesen Fällen können Eltern typische Unterhaltsleistungen bis zur Höhe von 8130 Euro als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art in der Steuererklärung verrechnen. Für die Monate, in denen Sie nicht für den Unterhalt Ihres Kindes aufgekommen sind, kürzen die Beamten die 8130 Euro entsprechend. Auch kürzen die Finanzämter den Höchstbetrag um eigene Einkünfte und Bezüge des Empfängers, die 624 Euro im Jahr überschreiten.
Zusätzlich zu dem Unterhalt können Steuerzahler auch Ausgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes steuerlich geltend machen. Dabei müssen Eltern zwei Fälle unterscheiden: Sind sie Versicherungsnehmer, können sie die Zahlungen in der "Anlage Vorsorgeaufwand" ab Zeile 40 eintragen.
Ist das Kind der Versicherungsnehmer, können Eltern die Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen zusätzlich zu den Unterhaltsleistungen von 8130 Euro als außergewöhnliche Belastung verrechnen. Dabei spielt keine Rolle, ob der Unterhaltszahler die Beiträge tatsächlich gezahlt hat. Es reicht, wenn er seinen Unterhaltsleistungen nachkommt, um Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge steuerlich geltend machen zu können. bbr

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