Vorgetäuschter Eigenbedarf

Einer der wichtigsten Gründe für den Vermieter, das Mietverhältnis zu beenden, ist der Eigenbedarf. Danach darf der Vermieter die Wohnung kündigen, wenn er sie für sich selbst, für eine zu seinem Haushalt gehörende Person oder für einen Familienangehörigen benötigt.

 Anita Merten-Traut.Foto: privat

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Es kommt jedoch auch vor, dass der Vermieter zwar wegen Eigenbedarf kündigt, diesen Eigenbedarf nach Auszug des Mieters aber nicht realisiert. Häufig trägt der Vermieter dann vor, nach dem Auszug des Mieters hätten sich die Umstände geändert, so dass die Wohnung jetzt doch nicht benötigt wird.
Der Bundesgerichtshof hat in einer neuen Entscheidung (BGH VIII ZR 44/15) dargelegt, dass in Fällen, in denen der Vermieter den im Kündigungsschreiben behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht umsetzt, der Verdacht naheliege, dass der Eigenbedarf vorgetäuscht war. Dann müsse der Vermieter substanziiert und plausibel darlegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Bedarf nachträglich entfallen sein soll. Die Behauptung beispielsweise, der Familienangehörige habe es sich anders überlegt, da die Wohnung nicht geeignet sei, ist so nicht plausibel und kaum nachvollziehbar.
Gelingt dem Vermieter nicht der Nachweis, dass zum Zeitpunkt der Kündigung und zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist tatsächlich Eigenbedarf vorgelegen hat, ist von einem vorgetäuschten Eigenbedarf auszugehen. Das bedeutet, der Vermieter muss Schadenersatz zahlen.

Ass. jur. Anita Merten-Traut ist Geschäftsführerin des Mietervereins Trier.

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