Wenn der Mieter seine Lebensgefährtin aufnimmt

Berlin · Berlin (dpa) Mieter dürfen ihre Lebensgefährten in ihre Wohnung aufnehmen. Mit einer Kündigung müssen sie in einem solchen Fall nicht rechnen.

Und zwar auch dann nicht, wenn der Mieter den Vermieter zuvor nicht um Erlaubnis gebeten hat.
Das geht aus einem Beschluss des Landgerichts Berlin hervor (Az.: 67 S 119/17), über den die Zeitschrift Deutsche Wohnungswirtschaft (Heft 9/2017) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Deutschland berichtet.
In dem verhandelten Fall ging es um eine Räumungsklage gegen einen Mieter, der seine Lebensgefährtin in seine Wohnung aufgenommen hatte. Die Vermieterin hatte er zuvor allerdings weder um Erlaubnis gebeten noch sie überhaupt darüber informiert. Nachdem die Vermieterin davon erfuhr, kündigte sie den Mietvertrag.
Ohne Erfolg: Eine außerordentliche Kündigung sei in diesem Fall nicht gerechtfertigt, befand das Landgericht.
Denn es sei schon zweifelhaft, ob der Mieter sich in diesem Fall überhaupt pflichtwidrig verhalten habe. Zwar müsse die Vermieterin um Erlaubnis gefragt werden. Da es sich hier um die Lebensgefährtin handelte, hätte sie aber ihre Zustimmung nicht verweigern dürfen.
Für den Mieter spreche in diesem Fall zudem, dass das Mietverhältnis seit knapp 30 Jahren ohne Beanstandungen bestehe.

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