Worauf Grenzgänger achten müssen

Rund 40 000 Bundesbürger fahren jeden Tag zur Arbeit nach Luxemburg. Diese Grenzgänger müssen in der Steuererklärung auf einige Besonderheiten achten. Für Ruheständler gibt es seit 2014 neue Regelungen.

Luxemburg ist ein Pendlerland. Rund die Hälfte der über 300 000 Beschäftigten kommt aus dem Ausland. Etwa jeder vierte Grenzgänger lebt in der Region Trier oder dem Saarland.

Ruheständler: Das Doppelbesteuerungsabkommen vom 23.4.2012 regelt, dass das Besteuerungsrecht für gesetzliche Renten ausschließlich dem Kassenstaat zusteht Die Regelung gilt seit 2014. Vereinfacht bedeutet das: "Deutsche Renten müssen in Deutschland, Luxemburger Renten in Luxemburg versteuert werden", erläutert Stephan Wonnebauer von der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Stephan Wonnebauer. Betriebsrenten aus Luxemburg werden in Luxemburg versteuert. Rürup-, Riester- und Betriebsrenten, die über einen Zeitraum von mehr als zwölf Jahren in Deutschland gefördert wurden, müssen in Deutschland versteuert werden. Sonstige Renten versteuern Steuerzahler in ihrem Wohnsitzstaat.

Berufstätige:
Wer nicht mehr als 19 Tage außerhalb Luxemburgs tätig war, in Deutschland keine weiteren Einkünfte wie Mieteinnahmen bezieht und auch keinen Ehepartner hat, der in Deutschland arbeitet, kann sich entspannt zurücklehnen. Treffen diese Kriterien zu, können sich Steuerzahler die Abrechnung mit dem deutschen Finanzamt sparen. Alle anderen sind verpflichtet, in Deutschland eine Steuererklärung abzugeben. "Dies betrifft insbesondere Grenzgänger, die Mieteinkünfte haben, eine Rente bekommen oder deren Ehepartner in Steuerklasse III beschäftigt ist", sagt Peter Kauth vom Internetportal Steuerrat24.de.

Einkünfte in Deutschland: Steuerzahler, die in Luxemburg arbeiten und noch weitere Einkünfte in Deutschland - etwa aus einem Gewerbebetrieb oder Mieten - erzielen, müssen eine Steuererklärung beim zuständigen deutschen Finanzamt einreichen. Davon betroffen sind auch Eigenheimbesitzer, die auf ihrem Dach in Deutschland eine Photovoltaik-Anlage haben. In diesem Fall rechnen die Finanzbeamten das in Luxemburg erhaltene Einkommen zu den Einkünften in Deutschland hinzu. Das Luxemburger Einkommen erhöht den Steuersatz, mit dem der Steuerzahler seine Einkünfte in Deutschland versteuern muss. Damit steigt auch die Steuerbelastung.

19-Tage-Regelung: Das Finanzamt Trier hat einen Fragenkatalog entwickelt, in dem abgefragt wird, an wie vielen Tagen Steuerzahler, die in Luxemburg angestellt sind, außerhalb des Großherzogtums tätig waren ( finanzamt-trier.fin-rlp.de/ ).
Wer mehr als 19 Tage im Jahr außerhalb Luxemburgs gearbeitet hat, ist verpflichtet, in Deutschland eine Steuererklärung abzugeben. Steuerzahler müssen in diesem Fall berechnen, welcher Anteil des Einkommens auf Deutschland und welcher auf Luxemburg entfällt. Die "Bagatellgrenze" von 19 Tagen ermitteln die Finanzbeamten anhand konkreter Vorgaben. "So müssen Grenzpendler bereits ab einer Tätigkeit von einer Stunde in Deutschland einen ganzen Arbeitstag abrechnen", sagt Christian Rech von der Rech, Wagner & Co. GmbH Steuerberatungsgesellschaft. Urlaubstage zählen nicht zu den Arbeitstagen. Tage, an denen Steuerzahler erkrankt waren oder Mutterschaftsgeld erhalten haben, werden in Luxemburg versteuert. Ein Beispiel: Herr Meier fährt jeden Tag zur Arbeit nach Luxemburg und arbeitet im Jahr an 50 Tagen in Deutschland. Er war 40 Tage krank. Die Krankheitstage hat er sich bescheinigen lassen. Er versteuert 130 von 180 Arbeitstagen in Luxemburg, 50 der 180 Arbeitstage in Deutschland.
Finden Fortbildungen oder Betriebsausflüge in Deutschland statt, müssen Steuerzahler differenzieren: Sind die Veranstaltungen Privatvergnügen, spielen die Tage bei der Aufteilung keine Rolle. Handelt es sich um bezahlte Arbeitstage, müssen diese in Deutschland versteuert werden.
Berufskraftfahrer, die arbeitstäglich sowohl in Luxemburg als auch in Deutschland oder in einem Drittland tätig sind, müssen ihre Lohneinkünfte zu 50 Prozent in Luxemburg und 50 Prozent in Deutschland versteuern.
Ehepaare: Arbeitet ein Ehepartner in Luxemburg und der andere in Deutschland und wählen beide die Steuerklassenkombination III/V, sind sie verpflichtet, in Deutschland eine Steuererklärung abzugeben. "Das Einkommen aus Luxemburg muss das Ehepaar in Deutschland zwar nicht erneut versteuern", sagt Steuerberater Josef Ludwig von der Ludwig Treuhand GmbH. Das Einkommen unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Die Finanzbeamten rechnen zu dem Einkommen in Luxemburg das aus Deutschland hinzu. Dadurch steigen der Steuersatz und somit die Steuerbelastung. Daher müssen die Ehepaare in der Regel Steuern nachzahlen. "Daher rechnet es sich für Ehepaare, bei denen einer in Luxemburg und einer in Deutschland arbeitet, zu prüfen, ob nicht eine Einzelveranlagung günstiger ist", rät Steuerberater Wonnebauer.
Steuerzahler können ihr zu versteuerndes Einkommen mit Ausgaben mitunter kräftig senken.
Übersteigen die beruflichen Ausgaben wie Fahrten zur Arbeit, doppelte Haushaltsführung oder Fortbildungen den Pauschbetrag von 1000 Euro, lohnt es sich, diese in der Steuererklärung akribisch aufzulisten (Teil 3). Auch beteiligt sich der deutsche Fiskus an den Ausgaben für Versicherungen (Teil 2).

Weitere Informationen zur Serie finden Sie unter <%LINK auto="true" href="http://www.volksfreund.de/steuernsparen" class="more" text="www.volksfreund.de/steuernsparen"%>

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