Worauf Grenzpendler achten müssen

Rund 30 000 Bundesbürger fahren jeden Tag zur Arbeit nach Luxemburg. Für die Grenzpendler gibt es eine Reihe von Besonderheiten, auf die sie in ihrer Steuererklärung achten müssen.

Wer nicht mehr als 19 Tage außerhalb Luxemburgs tätig war, in Deutschland keine weiteren Einkünfte wie Mieteinnahmen bezieht und auch keinen Ehepartner hat, der in Deutschland arbeitet, hat es leicht. "Personen, auf die diese drei Kriterien zutreffen, müssen in Deutschland keine Steuererklärung abgeben", sagt Alwin Kort von der Steuerberatungsgesellschaft von der Lahr, Kort & Partner. Alle anderen, auf die mindestens eines der drei Kriterien nicht zutrifft, müssen beim deutschen Finanzamt eine Steuererklärung einreichen und gegebenenfalls Steuern zahlen. "Dies betrifft insbesondere Grenzgänger, die Mieteinkünfte haben, eine Rente bekommen oder deren Ehepartner in Steuerklasse III beschäftigt ist", sagt Peter Kauth vom Internetportal Steuerrat24.de.19-Tage-Regelung

Seit einigen Jahren prüfen die Finanzämter akribisch, ob Grenzpendler, die in Luxemburg angestellt sind, ausschließlich im Großherzogtum tätig sind. Das Finanzamt Trier hat eigens einen eigenen Fragenkatalog entwickelt, in dem die Beamten abfragen, an wie vielen Tagen Steuerzahler, die in Luxemburg angestellt sind, außerhalb des Großherzogtums tätig waren ( finanzamt-trier.fin-rlp.de/). Arbeiter, die mehr als 19 Tage im Jahr außerhalb Luxemburgs arbeiten, sind verpflichtet, in Deutschland eine Steuererklärung abgeben. In diesem Fall müssen Steuerzahler berechnen, welcher Anteil ihres Verdienstes auf Deutschland und welcher auf Luxemburg entfällt. Ein Beispiel: Herr Steuerle ist an 190 Tagen im Jahr in Luxemburg und an 30 Tagen in Deutschland tätig. Er verdient 100 000 Euro (inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld). Herr Steuerle muss 86 363 Euro in Luxemburg (190 Tage geteilt durch 220 Tage mal 100 000 Euro) und 13.636 Euro (30 Tage geteilt durch 220 Tage mal 100 000 Euro) in Deutschland versteuern. Die 86 363 Euro, die Herr Steuerle in Luxemburg versteuert hat, muss er in seiner deutschen Steuererklärung angeben. "Denn das Einkommen aus Luxemburg unterliegt in Deutschland dem Progressionsvorbehalt", sagt Steuerberater Alwin Kort. Das Geld muss in Deutschland zwar nicht erneut versteuert werden, erhöht jedoch den Steuersatz, mit dem Herr Steuerle seine Einkünfte in Deutschland versteuern muss. Berufskraftfahrer, die arbeitstäglich sowohl in Luxemburg als auch in Deutschland oder einem Drittland tätig werden, haben die Lohneinkünfte jeweils zu 50 Prozent in Luxemburg und zu 50 Prozent in Deutschland zu erklären.Steuererklärung 2013

Herr Steuerle kann sein zu versteuerndes Einkommen mit Ausgaben mitunter kräftig senken. Übersteigen die beruflichen Ausgaben wie Fahrten zur Arbeit, doppelte Haushaltsführung oder Fortbildungen den Pauschbetrag von 1000 Euro, lohnt es sich, diese in der Steuererklärung akribisch aufzulisten (vgl. hierzu Teil 3 der Serie). Auch beteiligt sich der deutsche Fiskus an den Ausgaben für Versicherungen (vgl. hierzu Teil 2 der Serie).Um die "Bagatellgrenze" von 19 Tagen zu ermitteln, geben die Beamten strikte Regeln vor. So müssen Grenzpendler bereits ab einer Tätigkeit von einer Stunde in Deutschland einen ganzen Arbeitstag angeben. Urlaubstage zählen nicht zu den Arbeitstagen. Tage, an denen Sie krank waren oder Mutterschaftsgeld erhalten haben, werden in Luxemburg versteuert. Finden Fortbildungen oder Betriebsausflüge in Deutschland statt, müssen Steuerzahler unterscheiden: Sind die Veranstaltungen reines Privatvergnügen, spielen die Tage bei der Aufteilung keine Rolle. Handelt es sich um bezahlte Arbeitstage, müssen diese in Deutschland versteuert werden. Minijob

"Aktuell prüfen die Finanzbeamten verstärkt, ob Arbeitnehmer, die in Luxemburg angestellt sind, einen Minijob in Deutschland haben", sagt Christian Rech vom Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz.Diese Personen sind verpflichtet, in Deutschland eine Steuererklärung abzugeben. Die günstige Besteuerung von Minijobs von zwei Prozent gilt in diesem Fall nicht. "Wer in Luxemburg angestellt ist und einen Minijob in Deutschland hat, muss die Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung voll versteuern", sagt Steuerberater Rech. Zudem unterliegt der Minijob in Deutschland der luxemburgischen Rentenversicherung, weil die Haupttätigkeit in Luxemburg ausgeübt wird. Auch werden in Kombination mit der Anstellung in Luxemburg die kompletten Sozialversicherungsbeiträge fällig. Zudem gibt es einen weiteren Punkt zu beachten: "Wer mehr als 25 Prozent seiner Tätigkeit in Deutschland ausübt, muss seine Sozialversicherungsabgaben in Deutschland zahlen", gibt Steuerberater Rech zu bedenken.Ehepaare

Arbeitet ein Ehepartner in Luxemburg und der andere in Deutschland und wählen beide die Steuerklassenkombination III/V sind sie verpflichtet, in Deutschland eine Steuererklärung abzugeben. Das Einkommen aus Luxemburg muss das Ehepaar in Deutschland zwar nicht erneut versteuern. Doch das Einkommen unterliegt dem Progressionsvorbehalt. In diesem Fall rechnen die Finanzbeamten das Geld aus Luxemburg zu dem Einkommen in Deutschland hinzu, so dass der Steuersatz und somit auch die Steuerbelastung steigen. "Diese Regelung führt dazu, dass es bei diesen Ehepaaren zu einer Steuernachzahlung kommt", sagt Josef Ludwig von der Steuerberatungsgesellschaft Ludwig Treuhand GmbH. Daher rechnet es sich für Ehepaare, bei denen einer in Luxemburg und einer in Deutschland arbeitet, zu prüfen, ob nicht eine Einzelveranlagung günstiger ist. Einkünfte in Deutschland

Steuerzahler, die in Luxemburg arbeiten und noch weitere Einkünfte in Deutschland beispielsweise aus Gewerbebetrieb (z. B. Photovoltaikanlage) oder Mieten erzielen, müssen eine Steuererklärung beim zuständigen deutschen Finanzamt einreichen. Auch in diesem Fall rechnen die Finanzbeamten das in Luxemburg erhaltene Einkommen zu den Einkünften in Deutschland hinzu. Das Luxemburger Einkommen erhöht den Steuersatz, mit dem der Steuerzahler seine Einkünfte in Deutschland versteuern muss. Firmenwagen

Für Dienstwagen, die Luxemburger Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zur Verfügung stellen, gibt es eine komplizierte Regelung. Auf den geldwerten Vorteil, der sich aus dem Überlassen des Firmenwagens an den Arbeitnehmer ergibt, muss der Arbeitgeber im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers Umsatzsteuer zahlen. "Diese komplizierte Regelung und der enorme Aufwand dürften dazu führen, dass Arbeitnehmern kein Dienstwagen mehr zur Verfügung gestellt wird", sagt Steuerberater Rech.Dossier zur TV-Serie:volksfreund.de/steuernsparen

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