ihr gutes recht

Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen? Tatsächlich gibt es viele Situationen, in denen der Schenker seine Gaben zurückfordern kann. So zum Beispiel bei nachträglicher Verarmung: Kann der Schenker sich nicht mehr selbst unterhalten oder seine Unterhaltspflicht gegenüber Verwandten oder Ehegatten nicht mehr erfüllen, kann er vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung fordern, wenn die Schenkung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt.

 Rechtsanwalt Jörg Hosp, Rechtsanwaltskanzlei Hosp Frischbier, Wittlich. Foto: privat

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Wenn beispielsweise der Schenker pflegebedürftig wurde und deswegen schließlich Sozialhilfe bekam, kann auch das Sozialamt die Geschenke zurückfordern. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NJW 01, 2084 ff.) erlischt der Anspruch des Schenkers auf Herausgabe des Geschenkes nicht mit dessen Tod. In dem besagten Fall beantragte ein Vater die Kostenübernahme für seine Heimunterbringung beim Sozialhilfeträger, da er sie allein nicht mehr aufbringen konnte. Der Sozialhilfeträger lehnte ab und berief sich auf Schenkungen des Vaters von je 17 000 Mark an seine Töchter und 6000 Mark an eine Enkelin. Nach dem Tod des Vaters standen schließlich über 44 000 Mark an Heimunterbringungskosten offen. Alle bekannten Erben schlugen das Erbe aus. Der bestellte Nachlasspfleger machte den Rückforderungsanspruch gegenüber den Töchtern geltend. Der Vater konnte seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten, so dass ein Notbedarf und Rückforderungsanspruch gemäß § 528 I 1 BGB entstanden sei. Das Gericht erkannte den Rückforderungsanspruch an und führte aus, dass auch nach dem Tode eines Schenkers Rückzahlungsansprüche gelten gemacht werden könnten, wenn diese dazu dienen, die vor dem Tod entstandenen Kosten zu decken. Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt zu Rate ziehen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter 0261/30335-55.

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