ihr recht

Eine Kündigung muss nicht einfach hingenommen werden. Gegen die Entlassung kann der Arbeitnehmer bei einer "sozial ungerechtfertigten" Kündigung innerhalb von drei Wochen mit einer "Kündigungsschutzklage" angehen.

Die Schutzvorschriften greifen jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer in einem Betrieb arbeitet, der mehr als zehn Mitarbeiter (bei Arbeitsverhältnissen, die bereits am 31. Dezember 2003 bestanden, mehr als fünf Mitarbeiter) beschäftigt und der Arbeitnehmer schon über sechs Monate angestellt war. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung dann, wenn sie weder durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, noch durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Personen- und verhaltensbedingte Gründe sind dauernde Arbeitsunfähigkeit, ständiges Zuspätkommen oder Beleidigung der Vorgesetzten. Die Rechtsprechung fordert jedoch, den Arbeitnehmer ordnungsgemäß abzumahnen, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird. Unter betriebsbedingten Gründen versteht man Umsatzverluste und einen damit verbundenen Arbeitsmangel oder die Schließung einzelner Abteilungen. Kündigt ein Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen, muss er bei der Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine mögliche Schwerbehinderung des Arbeitnehmers berücksichtigen. Die Klage muss unbedingt innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Zweifelt der Betroffene an der Rechtmäßigkeit der Kündigung, sollte er zunächst innerhalb der Frist eine Kündigungsschutzklage erheben. Eine außergerichtliche Verständigung mit der Arbeitgeberseite kann dann immer noch erfolgen - ohne Zeitdruck. Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Anwalt Ihres Vertrauens beraten lassen. Dabei hilft die Rechtsanwaltskammer Koblenz, 0261/30335-55, oder der Anwaltsuchdienst im Internet: <%LINK auto="true" href="http://www.rakko.de" class="more" text="www.rakko.de"%>

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