mein recht

Unter einer Vielzahl von Bewerbern die richtige Auswahl zu treffen, ist nicht leicht. Doch Bewerber müssen sich nicht alle Fragen beim Vorstellungsgespräch gefallen lassen.

Das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen ist auch im Arbeitsleben geschützt. Grundsätzlich muss sich der Arbeitgeber auf Fragen beschränken, die einen direkten Bezug zum künftigen oder bestehenden Arbeitsverhältnis haben. Über den schulischen und beruflichen Werdegang kann er sich insoweit umfassend erkundigen wie es in Zusammenhang mit der angebotenen Tätigkeit steht. Dieser Grundsatz gilt auch für die Frage nach dem zuletzt bezogenen Gehalt. Ihre Vermögensverhältnisse müssen aber nur leitende Angestellte oder solche in Vertrauenspositionen offenlegen. Im einzelnen sind zum Beispiel Fragen nach der Religions-, Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit oder etwa nach der Lebensführung unzulässig. Fragen zum Familienstand und der Kinderzahl oder nach bereits vorhandenen Lohnpfändungen dürfen nur gestellt werden, wenn der Arbeitsvertrag schon besteht. Die Ausnahme: Lohnpfändungen, die dem Arbeitgeber einen enormen Arbeitsaufwand verursachen würden, müssen angegeben werden. Ausnahmsweise muss der Bewerber auch Fragen beantworten, wenn er absehen kann, dass der angesprochene Umstand seine Leistung am Arbeitsplatz beeinträchtigen könnte. Die Beschränkungen gelten nicht nur für das persönliche Gespräch, sondern auch für Informationen, die über Dritte eingeholt werden - beispielsweise über ein polizeiliches Führungszeugnis. Ärztliche Einstellungsuntersuchungen, psychologische oder graphologische Tests dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Bewerbers durchgeführt werden. Persönlichkeitstests und rein quantitative Intelligenztests sind grundsätzlich unzulässig. Überschreitet eine Frage den Rahmen des Zulässigen, macht sich der Arbeitgeber unter Umständen schadenersatzpflichtig. Außerdem hat der Arbeitnehmer in diesem Fall auch das Recht auf Lüge, ohne dass der Arbeitsvertrag dadurch angefochten werden könnte. Unter den Umständen ist auch die Speicherung und Verarbeitung von Daten aus Bewerbungsgesprächen verboten. Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens zu Rate ziehen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter <%LINK auto="true" href="http://www.rakko.de" text="www.rakko.de" class="more"%>. Besuchen Sie auch das neue Online-Verbraucherportal der Rechtsanwaltskammer Koblenz unter <%LINK auto="true" href="http://www.ihr-ratgeber-recht.de" text="www.ihr-ratgeber-recht.de" class="more"%> Dr. Stefan Schatz ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Bomm Schatz Rechtsanwälte, Trier. Diese und weitere TV-Kolumnen finden Sie auch im Internet auf <%LINK auto="true" href="http://www.volksfreund.de/kolumne" text="www.volksfreund.de/kolumne" class="more"%>

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