Das gilt auch, wenn das Praktikum für den berufsqualifizierenden Abschluss nicht zwingend erforderlich ist. Das entschied das Sozialgericht Trier (Aktenzeichen: S 2 LW 5/12), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein mitteilt.
Der Fall: Eine junge Frau hatte die Abiturprüfung im März bestanden. Im Oktober begann sie ein Lehramtsstudium. Die Zwischenzeit hatte sie unter anderem mit einem Praktikum in einer Behinderteneinrichtung ausgefüllt. Die Universität erkannte das Praktikum an. Die Rentenkasse war jedoch der Meinung, ein Praktikum zähle nur dann zur Ausbildung, wenn es für den Abschluss zwingend erforderlich sei, weil es zum Beispiel im Rahmen einer Studienordnung vorgeschrieben sei.
Das Urteil: Nach Auffassung des Gerichts kommt das Praktikum in diesem Fall einer Ausbildung gleich. Es habe sich um einen qualifizierten Erkenntniserwerb gehandelt, den auch die Universität anerkannte, befanden die Richter. Die Tatsache, dass das Praktikum keine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums war, stehe dem nicht entgegen. Die Rentenkasse musste das Praktikum daher anerkennen.
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