Dazu kann zum Beispiel die Kündigung eines Bank- oder Sparkassenkontos gehören. Das entschied das Oberlandesgericht Brandenburg (Az.: 13 U 56/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
In dem konkreten Fall besaß die verstorbene Frau ein Spar- und ein Girokonto. Die Erbengemeinschaft beschloss mehrheitlich, die Konten zu kündigen und das Geld zu besseren Bedingungen anzulegen. Das Geldinstitut betrachtete die Kündigung als unwirksam, unter anderem weil diese nicht einstimmig erfolgt sei. Das Gericht gab den dagegen klagenden Erben Recht.
Zwar gelte grundsätzlich, dass die Miterben einer Erbengemeinschaft einstimmig einen Vertrag kündigen müssten. Dies sei hier nicht der Fall. Jedoch sei jeder Miterbe den anderen gegenüber verpflichtet, an der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken. Maßnahmen, die hierfür notwendig seien, könnten mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Daher sei es grundsätzlich rechtlich zulässig, dass ein Mitglied der Erbengemeinschaft im Namen sämtlicher Mitglieder eine Kündigung erkläre.
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