Ein Hartz-IV-Empfänger hat keinen Anspruch auf Extra-Geld für Rechtsliteratur. Die Bücher müsse der Leistungsempfänger aus eigener Tasche bezahlen, entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Az.: L 5 AS 322/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein mitteilt. Ein Anspruch auf Mehrbedarf bestehe nicht.
Der Fall: Ein Hartz-IV-Bezieher forderte von der ARGE einen Sonderbedarf in Höhe von rund 1300 Euro. Mit dem Geld wollte der Mann Rechtsliteratur kaufen. Diese sei notwendig, um sich gegen die verhängten Sanktionen zur Wehr setzen zu können, so seine Argumentation. Das Amt lehnte seinen Antrag ab.
Das Urteil: Das Gericht gab dem Amt Recht. Es liege kein unabweisbarer besonderer Bedarf vor, der für ein menschenwürdiges Existenzminimum erforderlich sei, befanden die Richter.
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