Der Fall: Ein Mann hatte mehrere Jahre in Singapur gearbeitet und dort eine Chinesin geheiratet. Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses kehrte er nach Deutschland zurück und bezog Hartz IV. Seine Ehefrau zog nach China. Um die Ehe aufrechtzuerhalten, beantragte er die Kostenübernahme für Reisen nach China. Da seine Frau nicht ausreichend Deutsch spreche und kein Geld für einen Sprachkurs habe, könne sie nicht nach Deutschland ziehen. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab. Das entschied das
Das Urteil: Das Hessische Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung (Az.: L 7 AS 275/12 B ER), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt. Zwar seien die Kosten für ein eheliches Zusammenleben ein anerkennungsfähiger Bedarf. Das gelte allerdings nicht für Reisekosten, wenn einer der Partner im Ausland lebe. Denn Ehepaare könnten die eheliche Lebensgemeinschaft herstellen, indem ein Partner zum anderen ziehe. Die Kosten für einen Umzug würden dann übernommen.
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