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aus unserem Archiv vom 11. Oktober 2012
Kommentare: Kommentare zeigen Ort: Bochum (dpa/tmn) Drucken  E-Mail

Niedriglohn für Haushaltshilfe ist sittenwidrig

Auch privat beschäftige Haushaltshilfen haben Anspruch auf einen angemessenen Lohn. Fällt die Bezahlung unter eine bestimmte Grenze, so ist sie sittenwidrig. Dann kann nachträglich Geld eingefordert werden.

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Für Haushaltshilfen in Privathaushalten sind sittenwidrig niedrige Löhne verboten. Darauf weist die Minijob-Zentrale in Bochum hin. Laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) beträgt die maximal zulässige Lohnuntergrenze zwei Drittel des Tariflohns, der in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlt wird. Liegt der zwischen Privathaushalt und Haushaltshilfe vereinbarte Lohn darunter, ist dieser sittenwidrig gering. Die getroffene Vergütungsvereinbarung wäre in solchen Fällen nichtig.

Orientieren können sich private Arbeitgeber laut Minijob-Zentrale an den Tarifverträgen des DHB-Netzwerk Haushalt mit den jeweiligen Landesbezirken der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten. Für den Landesbezirk NRW etwa gelten für Haushaltshilfen, Hauswirtschafter und für Kinderbetreuung je nach beruflicher Qualifikation Stundenlöhne von 8,82 Euro (ungelernt) bis 16,98 Euro (Meister der Hauswirtschaft). Der Stundenlohn für Hauswirtschafter mit Berufsabschluss beträgt 10,26 Euro.




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