Außerdem muss der Halter nach Auffassung der Bundesrichter eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben (Az.: V ZR 230/11). Das berichtet die «Monatsschrift für Deutsches Recht» (Heft 23/2012) unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).
Das Gericht gab damit der Klage eines Grundstückseigentümers statt. Er hatte von einem Fahrzeughalter, dessen Pkw auf seinem Geschäftsgrundstück stand, mit anwaltlicher Hilfe eine Unterlassungserklärung für die Zukunft verlangt. Der Fahrzeughalter machte jedoch geltend, er habe den Wagen verliehen und daher auch nicht auf dem Geschäftsgrundstück geparkt. Der BGH hielt dennoch den Halter des Wagens für verantwortlich. Er müsse dafür Sorge tragen, dass sich ein solcher Vorfall nicht wiederhole. Daher sei das Verlangen des Klägers in vollem Umfang berechtigt.
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