Wechselt ein Versicherter innerhalb seines Krankenversicherungsvertrags den Tarif, darf dies nicht zu seinem Nachteil geschehen. Dies unterstrich der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch (12. September) in einem Urteil (Aktenzeichen: IV ZR 28/12).
Im vorliegenden Fall hatte ein Versicherter einer privaten Krankenversicherung zunächst einen Tarif, der unter anderem für ambulante Leistungen einen jährlichen Selbstbehalt von 2300 Euro vorsah. Beim Wechsel in den günstigeren Tarif mit behandlungsbezogenen Selbstbehalten von je 10 Euro pro Behandlungstag und Behandler sowie von Arznei- und Verbandmitteln sollte im Kern die absolute Selbstbeteiligung von 2300 Euro weitergelten. Dagegen wandte sich der Kläger.
Zu Recht: Laut BGH ist die Kombination eines absoluten jährlichen Selbstbehalts mit dem behandlungsbezogenen Selbstbehalt nicht zulässig. Der Versicherer dürfe zwar beim Tarifwechsel - soweit die Leistung im neuen Tarif umfassender ist - für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und auch eine Wartezeit verlangen. Der Versicherte dürfe aber durch einen «kumulativen Ansatz» nicht schlechter gestellt werden.
Der Selbstbehalt in einer privaten Krankenversicherung ist vergleichbar mit einer Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung beim Auto. Der absolute Selbstbehalt ist in der Regel ein fester jährlicher Betrag, der vom Kunden getragen werden muss, bevor die private Krankenversicherung zahlt.
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