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aus unserem Archiv vom 20. Juni 2012
Kommentare: Kommentare zeigen Ort: Berlin (dpa/tmn) Drucken  E-Mail

Fluglinien haften für Schäden am Gepäck

Fluglinien müssen für Schäden an Hand- und Reisegepäck grundsätzlich aufkommen. Darauf weist das Bundesjustizministerium in Berlin hin. Diese Rechte haben Verbraucher:

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Für aufgegebenes Reisegepäck haften die Unternehmen unabhängig davon, ob sie den Schaden verschuldet haben. Für Schäden am Handgepäck muss die Fluglinie nur dann aufkommen, wenn ihr ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Schäden müssen innerhalb von 7 Tagen nach der Gepäckaufgabe bei der Airline beanstandet werden. Die Frist verlängert sich auf 21 Tage nach Empfang des Gepäcks, wenn es verspätet eintrifft.




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