Wird ein einzelner Hafen nicht angelaufen, entwertet das nicht den Charakter einer zweiwöchigen Kreuzfahrt. Passagiere erhalten deshalb nur einen Teil des Reisepreises für die betreffenden Tage zurück, entschied das Amtsgericht Rostock (Aktenzeichen: 47 C 381/11). Weitergehende Forderungen seien unbegründet, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».
In dem Fall hatten die Kläger eine Kreuzfahrt nach Norwegen, Island und Schottland gebucht. Eine Station sollte Reykjavik sein. Dort war ein Aufenthalt von einer Nacht geplant. Wegen schlechter Windverhältnisse entschied der Kapitän, den Hafen nicht anzulaufen. Die Kläger forderten wegen des fehlenden Aufenthalts eine Reisepreisminderung in Höhe von zwei Tagesreisepreisen. Sie argumentierten, Hauptbestandteil der Nordeuropareise sei Island und vor allem Reykjavik gewesen.
Das Gericht wies die Klage ab. Über die freiwillig von der Reederei gezahlte Summe von 450 Euro hinaus gebe es keinen weiteren Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Der Charakter der Reise sei durch das Nichtanlaufen eines Hafens nicht verloren gegangen. Die 14-tägige Seereise habe zu mehreren Häfen geführt, die allesamt angelaufen wurden. Zudem hätten die Passagiere an den beiden Tagen Leistungen auf dem Schiff in Anspruch genommen.
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