Notwendige Anpassung

Als die Grundzüge unseres Strafgesetzbuches 1871 enstanden, dachte niemand an den Tatbestand des Telefon-Terrors - kein Wunder, das Patent für den ersten Fernsprecher wurde erst fünf Jahre später vergeben.

Immer wieder wurde das Strafrecht seither an geänderte gesellschaftliche Vorstellungen von Kriminalität angepasst. Früher als kriminell verfemte Verhaltensweisen, etwa im Bereich der Sexualität, sind längst gesellschaftsfähig. Dafür sind einst straflose oder unbekannte Delikte wie Vergewaltigung in der Ehe, Stromdiebstahl oder das Ausspähen von Daten heutzutage strafbewehrt. Deshalb ist es logisch, über einen "Stalking-Paragraphen" nachzudenken. Das Auflauern, Nachstellen, Verfolgen und Terrorisieren kann ein Opfer mindestens so gravierend beeinträchtigen wie eine Körperverletzung - auch wenn es nicht zu einem unmittelbaren Übergriff kommt. Wenn solche Delikte bei uns zum Alltag gehören, dann muss der Schutz des Strafrechts eingreifen. Aber das funktioniert nur, wenn der Tatbestand klar definiert werden kann. Der zum Massenphänomen gewordene Vorwurf des Kindesmissbrauchs in streitigen Trennungsfällen zeigt, dass notwendige Schutzvorschriften auch als Waffe benutzt werden können. Wenn bei Beziehungsknatsch künftig jeder unwillkommene Versuch der Kontaktaufnahme zu einer Anzeige wegen Stalking führen könnte, wäre dem Rechtsfrieden nicht gedient. d.lintz@volksfreund.de

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