Alles geregelt

TRIER. Wann muss ein Landrat oder Oberbürgermeister seine Nebentätigkeit genehmigen lassen und wann nicht? Geregelt ist zwar alles im Beamtengesetz, doch es gibt wie so oft jede Menge Ausnahmen.

Nebentätigkeit ist nicht gleich Nebentätigkeit. Für Beamte schon gar nicht. Vier Paragrafen im Landesbeamtengesetz beschäftigen sich mit der Regelung dieses heiklen Themas. Nebentätigkeiten dürfen "nur außerhalb der Arbeitszeit" ausgeübt werden und sie dürfen den Beamten nicht "in Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten" bringen, heißt es darin. Hinzu kommt noch eine umfangreiche Nebentätigkeitsverordnung, in der alle Eventualitäten und Ausnahmen geregelt sind. Gesetz und Verordnung gelten für alle Beamte, also sowohl für den Postbeamten als auch für kommunale Spitzenbeamte wie Landräte und Oberbürgermeister. Ohne Genehmigung des Dienstherrn darf nebenbei kein Geld verdient werden. Bei den Spitzenbeamten muss die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier den Daumen heben. Bei den so genannten kommunalen Wahlbeamten ist die Möglichkeit neben dem eigentlichen Job noch lukrative Nebeneinkünfte zu erzielen, um einiges größer als etwa bei einem Briefträger. Kommunalchefs werden in viele Gremien wie etwa Zweckverbände oder Aufsichtsräte von ihren Räten entsandt oder sind Kraft ihres Amtes Mitglied. Doch da fängt es an, schwierig zu werden, meint der Leiter der Kommunalaufsicht bei der ADD, Ulrich Radmer. Denn, wenn es darum geht, herauszufinden, um welche Art von Nebenjob es sich handelt, muss erst einmal festgestellt werden, in welcher Funktion die Kommunalchefs in dem Gremium vertreten sind, als Landrat oder Oberbürgermeister oder etwa als Gesellschafter einer kommunalen Gesellschaft. Als gewählter Beamter gehört die Nebentätigkeit zum Hauptamt und muss nicht genehmigt werden. Die Aufwendungen, die dafür gezahlt werden, müssen der Kommune überwiesen werden. Kontrolliert wird das von dem jeweiligen Vertreter also dem Beigeordneten oder Bürgermeister.Ehrenamt zählt nicht zu Nebenjobs

Einnahmen aus privaten Nebentätigkeiten, die eigentlich nichts mit dem Amt zu tun haben, wie etwa als Beirat des Energieversorgers RWE dürfen die kommunalen Spitzenbeamten behalten - versteuert natürlich. Ehrenamtliche Tätigkeiten, etwa bei Rettungs-, Sozialdiensten oder Stiftungen, fallen nicht unter klassische Nebenjobs, selbst wenn es dafür Geld gibt. Viele der gewählten Spitzenbeamten würden sicherheitshalber alle ihre Tätigkeiten und Einkünfte melden, sagt Radmer. Bei allen Landräten und Oberbürgermeistern gebe es eine "große Sensibilität" dafür. Er glaubt nicht, dass wissentlich Nebentätigkeiten verschwiegen werden.

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