Anspruch ja, aber…

TRIER. Immer wieder gibt es Streit darüber, was das Recht auf einen Kindergartenplatz bedeutet. Wir haben die wichtigsten Fragen zu diesem Thema zusammengestellt und geben Antwort darauf.

Hat ein Kind ein Recht auf einen Kindergartenplatz? Jedes Kind von drei bis sechs Jahren hat einen Rechtsanspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Hintergrund des Gesetzes, das bereits seit 1991 in Rheinland-Pfalz gilt, ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes. Die Karlsruher Richter gingen davon aus, dass ein solcher Anspruch Paaren die Entscheidung für Kinder leichter mache. Diesen Anspruch können Eltern gegenüber dem zuständigen Träger geltend machen. Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz gilt im gesamten Bundesgebiet. Er bedeutet aber nicht, dass ein kostenloser Platz zur Verfügung gestellt werden muss. Können Eltern in einem Kindergarten ihrer Wahl einen Platz beantragen, auch wenn es nicht der am nächsten gelegene ist? Eltern haben grundsätzlich ein Wunsch- und Wahlrecht für die Betreuung. Dem soll laut Auskunft des Bundesfamilienministeriums entsprochen werden, solange das nicht mit "unverhältnismäßigen Mehrkosten" verbunden ist. Allerdings haben Eltern keinen Anspruch darauf, ihr Kind in einer ganz bestimmten Einrichtung betreuen zu lassen. Gerichtlich durchsetzbar ist der Anspruch auch nur gegen den örtlichen Träger, nicht gegen einen Träger in einer anderen Gemeinde. "Eltern haben zwar Anspruch auf einen Kindergartenplatz, nicht aber auf einen bestimmten", stellt der Trierer Rechtsanwalt Thomas Egger klar. Haben allein erziehende Mütter und Väter einen bevorzugten Anspruch auf Kinderbetreuung? Allein Erziehende werden bevorzugt behandelt, weil für sie der Wiedereinstieg in den Job oft existenziell notwendig ist. Doch häufig übersteigt die Nachfrage nach Kinderbetreuung das Angebot. Besteht der Rechtsanspruch vor Ort? Nein, er muss aber ortsnah sein. Hier muss der Einzelfall betrachtet werden. "Was ortsnah und zumutbar ist, ist sehr schwammig formuliert", sagt Anwalt Egger. Besteht der Rechtsanspruch auch für behinderte Kinder? Ja, allerdings nicht in einem Regelkindergarten. Für sie sind integrative Gruppen (behinderte und nichtbehinderte Kinder) oder andere Einrichtungen gedacht. Sind Wartelisten rechtswidrig? Nein, denn die Wartelisten sind normalerweise Anmeldelisten für Kinder unter drei Jahren, die mit dem dritten Geburtstag in den Kindergarten möchten. Es können auch ältere Kinder auf der Warteliste stehen, wenn die Eltern freiwillig auf den Anspruch zunächst verzichtet haben. Ist das dritte Lebensjahr oder eine bestimmte Frist entscheidend? Das dritte Lebensjahr ist entscheidend. Ist der Rechtsanspruch einklagbar? Ja, denn er ist ein bundes- und landesgesetzlicher Anspruch. Allerdings kann ein Gericht lediglich eine einstweilige Verfügung erlassen, nicht jedoch vom Träger erzwingen, einen Platz in dem entsprechenden Kindergarten zu schaffen. Der Anspruch gilt nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten an Kindergartenplätzen. Der Träger muss in einem solchen Fall für entsprechenden Schadenersatz sorgen. Er kann etwa auch einen Platz in einer Nachmittagsbetreuung anbieten. Hat die Klage sofort bindende Wirkung für die Träger? Nein, aber es kann eine einstweilige Verfügung innerhalb von drei Tagen erwirkt werden, die dann auch umgesetzt werden muss. Gegen wen muss man klagen? Gegen den örtlichen Träger. In Landkreisen und kreisfreien Städten ist jeweils das Jugendamt zuständig. Ab welchem Alter nehmen die Kindergärten Kinder auf? Ein reiner Kindergarten nimmt in der Regel Kinder ab dem dritten Geburtstag auf. Häufig werden aber in den Gruppen auch schon Zweijährige aufgenommen. Mancherorts bestehen altersgemischte Gruppen, in denen Kinder von sechs Monaten bis zum Schuleintritt betreut werden. Am besten ist es, sich vor Ort oder im jeweils zuständigen Jugendamt zu erkundigen. Wer ist für die Vergabe der Kindergartenplätze zuständig? Die Gemeinde oder der Kreis, vertreten durch das Jugendamt, sind für die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz zuständig. Wer im Kindergarten seiner Wahl keinen Platz für das Kind bekommt, wendet sich also am besten an das Jugendamt. Zusammengestellt von Bernd Wientjes.

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