Fremdling "Anspruchsausweis"

BAD MONDORF/TRIER. Stellen Sie sich vor: Sie sind Grenzgänger und haben auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall. In welches Krankenhaus kommen Sie? Welche Hilfe wird Ihnen gewährt? Und: Zahlt das Ihre Krankenkasse? Wir haben mit dem Trierer Gesundheitsökonom Andreas Goldschmidt über die Neuerungen in der Gesundheitsversorgung gesprochen.

Es ist ein Zettel, den es seit dem neuen Jahr bei der Krankenkasse gibt und der einem im Notfall viele Sorgen erspart - der aber auch noch kaum bekannt ist. "Den Auslandsberechtigungsschein oder so genannten Anspruchsausweis sollte man immer dabei haben", sagt Andreas Goldschmidt. Dies gelte für alle gesetzlich Krankenversicherten und sei ohne Schwierigkeiten seit dem 1. Januar über die Krankenkasse zu regeln. Dann, so der Trierer Gesundheitsökonom am Rande eines Gesundheitskongresses in der luxemburgischen "Domaine Thermal" in Bad Mondorf, werde ein deutscher Verletzter im Notfall oder an der Unfallstelle in Luxemburg wie ein Einheimischer behandelt und nach örtlichem Standard versorgt.Ausweis erspart Vorleistung

Das zuständige Krankenhaus rechne seine Leistungen dann mit der Luxemburger Krankenkasse ab, die sich die Kosten bei der deutschen Krankenkasse des Patienten wieder zurückholt. Der Vorteil für den Kranken: Er muss finanziell nicht in Vorlage treten und bekommt auch alle Ausgaben erstattet. Hat der Verunglückte allerdings keinen Anspruchsausweis bei sich, kann eine Erstattung der Behandlung im Notfall laut Goldschmidt fraglich sein. Anders sieht es für den Fall aus, dass es um eine so genannte "wahlfreie" Behandlung geht, also eine Operation, die noch aufgeschoben werden kann. "Theoretisch hat man EU-weit die Freiheit, den Ort und die Klinik seiner Wahl auszusuchen", sagt Goldschmidt. Doch was sich schön in der Theorie anhört, ist praktisch nur selten möglich. "Die Frage bleibt: Wird alles bezahlt?", sagt der Gesundheitsexperte.Vier Kriterien entscheiden, ob die Kasse zahlt

Dafür gelten vier Kriterien: Erstattungsfähigkeit: "Dafür gibt es in Deutschland einen Katalog, der verschiedene Krankheitsbilder aufführt", sagt Goldschmidt. Ist die Methode der Behandlung gängig? "Nicht alles, was gemacht werden könnte, ist auch in Deutschland üblich", sagt der Experte. Antrag bei der Krankenkasse: Sie prüft für den Fall etwa einer Herz-Operation, ob diese Operation in Luxemburg erstattungsfähig ist und ob diese Art der OP hierzulande üblich ist. Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse. Erst wenn alle vier Kriterien erfüllt sind, gibt es seit dem neuen Jahr eine Kostenerstattung zum "so genannten Pauschalpreis. Ich kann aber kein Geld damit verdienen, in dem ich den teureren deutschen OP-Satz kassiere und dann für die Hälfte des Geldes eine Behandlung im Ausland bekomme", stellt Goldschmidt klar.

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