HINTERGRUND

Bedarfszuweisung Wenn Kommunen finanzielle Mittel vom Land oder (eher selten) vom Bund erhalten, kommt der Begriff "Zuweisung" ins Spiel. Es gibt Zuweisungen, die aufgrund fester Verteilungsregelungen bei den Gemeinden landen (Schlüsselzuweisungen), projektgebundene Zuweisungen (etwa aus dem "Investitionsstock") und eben Bedarfszuweisungen. Sie gelten, wie der Name schon sagt, bedürftigen Gemeinden, sprich solchen, die ihren Haushalt aus eigener Kraft nicht ausgleichen können. Wer sie beantragen will, muss eine gewisse "Armuts-Marge" unterschreiten, wobei die "freiwilligen Leistungen" (Theater, Schwimmbad etc.) bei der Berechnung abgezogen werden - nach dem Motto: Darauf könntet ihr notfalls ja auch verzichten. Zudem gehen Bedarfszuweisungen nur an Gemeinden, die nach Ansicht der gewährenden Stelle sparsam wirtschaften und alles getan haben, um die eigenen Einnahmen zu erhöhen. Gewerbesteuer Einst war sie die Haupt-Einnahmequelle der Gemeinden, inzwischen ist sie dank Konjunktur-Flaute und unternehmensfreundlicherer Berechnungsweise weitgehend versiegt. Sie wird aus zwei Komponenten berechnet: der Wirtschaftskraft des Unternehmens (anhand des steuerpflichtigen Ertrags vom Finanzamt ermittelt) und des jeweiligen Hebesatzes, den die Gemeinderäte festlegen. Dadurch wollten die Väter unserer Steuergesetzgebung den Kommunen ermöglichen, selbst zu entscheiden, wie stark sie ihre heimischen Unternehmen belasten. Attraktive Standorte hatten die Möglichkeit, durch höhere Steuern bessere Einnahmen zu erzielen; weniger attraktive sollten ihre Konkurrenzfähigkeit durch günstige Hebesätze erhöhen können. Weil die Einnahmenhöhe inzwischen völlig unberechenbar geworden ist, wird sogar über eine Abschaffung nachgedacht. (DiL)

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