HINTERGRUND

Minijobs: 400-Euro-Jobs : Seit April ist die Einkommensgrenze bei den unteren Minijobs von 325 auf 400 Euro erhöht worden. In diesem Verdienstbereich fallen für Arbeitnehmer keine Steuern oder Sozialabgaben an (Brutto für Netto).

Für den Arbeitnehmer bleibt eine derartige Tätigkeit auch als Nebenbeschäftigung steuer- und sozialversicherungsfrei. Arbeitgeber zahlen eine Pauschale von 25 Prozemt mit folgender Aufteilung: zwölf Prozent für Rentenversicherung, elf Prozent für Krankenversicherung und zwei Prozent Steuern. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von zwölf Prozent aus eigenen Mitteln aufzustocken und so weitere Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben. Wird neben einem rentenversicherungspflichtigen Hauptberuf nur eine einzige derart geringfügige Beschäftigung ausgeübt, erfolgt keine Zusammenrechnung mit dem Hauptberuf. Werden jedoch mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt und wird dadurch die 400-Euro-Grenze überschritten, erfolgt eine Zusammenrechnung. In diesen Fällen wird auch die Nebenbeschäftigung voll sozialversicherungspflichtig. Ist der Hauptberuf sozialversicherungsfrei (etwa als Beamter oder Selbstständiger), erfolgt keine Zusammenrechnung der Einnahmen aus diesen Tätigkeiten. 401-bis-800-Euro-Jobs : Einen Übergang zu den echten Mini-Jobs bilden die Arbeitsverhältnisse für Teil- oder Vollzeitbeschäftigte mit einem Einkommen von 401 bis 800 Euro. Die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialbeiträge steigen langsam an, während der Arbeitgeber die normalen Sozialbeiträge zu zahlen hat. Die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialabgaben beginnen mit vier Prozent bei einem Monatsverdienst ab 401 Euro und steigen linear bis zum vollen Arbeitnehmeranteil von rund 21 Prozent bei 800 Euro Arbeitsentgelt. Diese gleitende Regelung gilt nicht, wenn die Nebenbeschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von 400 bis 800 Euro neben einer rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung von mehr als 800 Euro ausgeübt wird. In solchen Fällen sind für beide Beschäftigungen die vollen Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu zahlen. Mini-Jobs im Haushalt : Eine besondere Regelung gilt für Mini-Jobs im Haushalt. Zwar liegt auch hier die Obergrenze bei 400 Euro, der Arbeitgeber zahlt jedoch nur eine Pauschale von zwölf Prozent mit folgender Aufteilung: je fünf Prozent für Rente- und Krankenversicherung und zwei Prozent Steuern. Empfänger von Arbeitslosen- oder Sozialhilfe profitieren von dieser Regelung nur wenig, weil sie nur in begrenztem Umfang hinzuverdienen dürfen ohne, dass eine Kürzung der Hilfen droht. Als Folge werden auch Langzeitarbeitslose hiervon nur sehr eingeschränkt angesprochen. (red)

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