STICHWORT

Unterhaltspflicht Wer sich vorsätzlich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht und damit den Lebensunterhalt des Unterhaltsberechtigten, in der Regel sind es Kinder, massiv gefährdet, dem droht nach Paragraf 70 Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. In der Regel verhängen die Richter eine Strafe mit bis zu fünfjähriger Bewährungsfrist. Die Täter sind dann auf jeden Fall vorbestraft. Gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt können neben ehelichen und nichtehelichen Kindern auch getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten sowie die eigenen Eltern haben. Die gleiche Regelung gilt auch für gleichgeschlechtliche Beziehungen. Zahlen muss derjenige, derleistungsfähig ist. Das bedeutet, der Unterhaltspflichtige muss seine eigene Existenz sichern können und die bei ihm lebender Angehöriger. Bei Streitigkeiten stellt der Strafrichter anhand der Einkommens- und Unterhaltsberechnung des Täters fest, ob er in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen. Handelt es sich um Kindesunterhalt, werden auch die Einkommensverhältnisse des Elternteils berücksichtigt und eventuell verrechnet, der das Kind betreut. Wer mutwillig seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt, wird nicht von der Unterhaltspflicht befreit. Bei Unterhaltsstreitigkeiten sollte in jedem Fall das zuständige Jugendamt oder ein Anwalt eingeschaltet werden.(wie)

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