Verfahren auf heiklem Terrain

TRIER. Wenn am Montag vor dem Landgericht der Prozess gegen den Rechtsanwalt Paul Greinert beginnt, bewegen sich alle Beteiligten auf heiklem Terrain. Das liegt an der Kompliziertheit der Rechtsfragen, aber auch an der stürmischen Vergangenheit zwischen dem Angeklagten und Teilen der Trierer Justiz.

Paul Greinert gehört zu jenen Zeitgenossen, die auch dann kein Blatt vor den Mund nehmen, wenn es vielleicht opportun wäre, zu schweigen. Wenn der Trierer Anwalt sich oder seinen Mandanten ungerecht behandelt fühlt, kann er schon mal kräftig poltern - vor, nach und während der Verhandlung. Und ganz so selten ist dieses Gefühl bei ihm nicht.Hauptziel seiner Attacken ist oft die Staatsanwaltschaft. Da wirft er schnell mit Begriffen wie "Hexenjagd" um sich. Ihn erbost immer wieder, dass die Angeklagebehörde aus seiner Sicht einseitig zu Lasten von Beschuldigten agiert. Vor allem bei Sexualdelikten, in denen er häufig die Angeklagten vertritt. Vor Jahresfrist kündigte er gar an, ein Buch über die "Verfehlungen" der Ankläger zu schreiben, bei denen "unglaublich viel im Argen liegt".

Kritiker als Objekt der Anklage

Nun hat ihn die Staatsanwaltschaft selbst am Wickel. Der schärfste Kritiker als Objekt der Anklage: Das ist eine Konstellation mit Fußangeln. Nicht die einzige in diesem Verfahren. Der Vorsitzende Richter Armin Hardt muss über rüde Beschimpfungen entscheiden, die Greinert ausgerechnet über Hardts Vorgänger bei der gleichen Strafkammer, den inzwischen gestorbenen Richter Jörn Schlottmann geäußert hat.

Es wird nicht leicht sein, angesichts solcher Vorbelastungen eine Atmosphäre der Unbefangenheit bei diesem Prozess herzustellen. Gericht und Staatsanwaltschaft werden wahrscheinlich alles daran setzen, auch nur den geringsten Anschein von Voreingenommenheit zu vermeiden. Die Frage ist, ob Greinerts Verteidigungsstrategie nicht genau auf diesen Anschein abzielt.

Auch rechtlich ertastet das Verfahren vermintes Gelände. Es geht um die Frage, wie viel ein Anwalt für seinen Mandanten tun darf. Die Grenze zwischen dem (legalen) Bemühen, seinem Klienten die bestmögliche Ausgangsposition zu verschaffen, und dem (verbotenen) Manipulieren von Zeugen und Beweisen ist schwer zu definieren.

Die Zeiten, da man Verteidiger als "Organ der Rechtspflege" quasi verpflichtete, an der Umsetzung des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs mitzuwirken, sind vorbei. Alle wesentlichen höchstinstanzlichen Urteile der jüngeren Rechtsgeschichte haben die Unabhängigkeit der anwaltlichen Vertretung betont - und damit auch das Recht, zugunsten des Angeklagten eindeutig Partei zu ergreifen.

Haarfeine Grenzlinie trennt Recht und Unrecht

"Der Verteidiger kann nicht dazu verpflichtet werden, eine prinzipielle Kooperationsbereitschaft mit Staatsanwaltschaft oder Gericht zu zeigen", sagt der Bochumer Kriminologie-Professor Klaus Bernsmann. Und mehr noch: Es müsse "letztlich seiner Privatmoral überlassen bleiben, wie er es mit der Wahrheit hält". Mit einer Einschränkung allerdings: "Solange die Grenze zur strafbaren Strafvereitelung nicht überschritten wird".

Die Grenzlinie ist haarfein. Hätte etwa Paul Greinert über die bestmögliche Aussage zugunsten seines Mandanten mit einem unübersehbar dubiosen Zeugen gesprochen, dessen Glaubwürdigkeit er aber trotzdem für möglich hielt, wäre die Sache zwar anrüchtig, aber nicht unbedingt strafbar. Wusste er hingegen definitiv, dass die beabsichtigte Aussage falsch war, wäre seine Mitwirkung an der "Optimierung" des Zeugen allemal eine Straftat.

Da zeichnet sich eine schwierige Beweisaufnahme ab, zumal der Kronzeuge der Anklage aufgrund seiner kriminellen Vergangenheit als notorischer Straftäter und Lügner ein gefundenes Fressen für Greinerts Verteidigung sein dürfte.

Das Verfahren beginnt am Montag, 16. Oktober. Weitere Termine: 17. und 24. Oktober, 7., 8. und 21. November.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort