Ehemaliger Jagdpächter verlangt Geld zurück

Der ehemalige Bettenfelder Jagdpächter, Ewald Holstein, streitet mit der Ortsgemeinde vor Gericht um einige Zehntausend Euro. Der Jäger fordert das Geld zurück, weil es seiner Meinung nach nicht wie im Vertrag vereinbart zum Schutz vor Wildschäden ausgegeben wurde. Zwei Vergleichsversuche scheiterten bereits.

Bettenfeld. Zum zweiten Mal werden die Ortsgemeinde Bettenfeld und ihr ehemaliger Jagdpächter Ewald Holstein am 13. April vor Gericht aufeinandertreffen. 36 Jahre lang hatte Holstein zusammen mit seinem mittlerweile verstorbenen Bruder die Jagd der Gemeinde und der örtlichen Jagdgenossenschaft gepachtet.

Nun verlangt er von den beiden rund 40 000 Euro zurück. Der Rechtsanwalt des ehemaligen Pächters, Hans-Jürgen Thies, argumentiert, sein Mandant habe - wie vertraglich vereinbart - neben der Pacht eine bei waldreichen Revieren übliche Wildschadensverhütungspauschale (siehe Hintergrund) von 17 500 Euro gezahlt.

Die Gemeinde habe den Pauschalenbetrag aber in den vergangenen sechs Jahren nicht komplett zum vorgesehenen Zweck, nämlich dem Schutz vor Wildschäden, investiert. Nur ein Teil sei für Wildzäune und Verbissschutz bezahlt worden. Den Restbetrag von rund 40 000 Euro verlangt Holstein zurück. Doch die Gemeinde Bettenfeld will das Geld nicht zahlen.

Ihr Rechtsanwalt Stefan Meiborg meint, Gemeinde und Jagdgenossenschaft sei es beim Pachtvertrag um einen Gesamtbetrag von 77 500 Euro gegangen. Auf Wunsch des Pächters sei dieser Betrag lediglich für den Vertrag "steueroptimiert" aufgeteilt worden in Pacht und Wildschadensverhütungspauschale. Denn für die Pacht müssen Steuern gezahlt werden, für die Pauschale nicht.

Anwalt: Gemeinde hilft, Steuern zu hinterziehen



Diese Argumentation hält der Anwalt der Gegenseite wiederum für heikel. Seiner Meinung nach gibt die Gemeinde damit offen zu, Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet zu haben. Dem widerspricht Meiborg: "Nein, hier geht es nicht um Steuerhinterziehung, solche Absprachen sind durchaus üblich. Wir haben Zeugen für die Absprachen."

Thies beruft sich hingegen auf den schriftlich fixierten Vertrag und sagt: "Mündliche Vereinbarungen gab es nicht. Und wenn es sie gegeben hätte, wäre der Vertrag nichtig. Doch das ist sittenwidrig. Jagdpachtverträge müssen schriftlich niedergelegt werden." Aufseiten der Pächter kann sich der Verhandlungsführer selbst nicht mehr äußern. Ewald Holstein gibt an, dass sich sein verstorbener Bruder um die auf zwölf Jahre angelegten Pachtverträge gekümmert habe.

Dass der Streit vor Gericht am Dienstag, 13. April, mit einem Vergleich enden könnte, scheint unwahrscheinlich. Laut Thies sind bereits zwei Vergleichsvorschläge gescheitert. Zunächst habe sein Mandant seine Forderung auf 10 000 Euro beschränkt. Nach dem ersten Gerichtstermin sei der Betrag auf Anraten des Richters dann auf 20 000 Euro erhöht worden. Beide Male sei die Gegenseite nicht einverstanden gewesen. Extra Die Wildschadensverhütungspauschale: Wildschäden in Waldgebieten sind schwierig zu schätzen. Gewisse Schäden zeigen sich oft erst Jahre später. Ist ein Jagdrevier verpachtet, müssen die Schäden mit Hilfe eines Gutachtens geschätzt werden, damit der Pächter für sie Geld einfordern kann. Um dieses komplizierte Vorgehen abzukürzen, wird beispielsweise auch im Mustervertrag des Gemeinde- und Städtebundes eine Pauschale vereinbart. Sie dient nicht der Beseitigung der Wildschäden, sondern deren Verhütung durch Zäune, Verbissschutz und Ähnliches. Ihr zungenbrecherischer Name: Wildschadenverhütungspauschale.

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