Normalerweise arbeitet der Student oder Schüler auf Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse I. Der Arbeitgeber behandelt den zeitlich befristet Arbeitenden wie jeden anderen Angestellten: Er zahlt die normale Lohnsteuer für ihn. Sollte der Arbeitende mehr als 900 Euro im Monat verdienen, wird Lohnsteuer einbehalten, die er sich im nächsten Jahr mit einer vereinfachten Einkommensteuererklärung zurückholen kann. Ob Steuern einbehalten wurden, ist auf der Lohnsteuerkarte vermerkt, die der Schüler oder Student beim Ende seines Arbeitsverhältnisses zurückbekommt.
Versteuerung bei mehreren Angestelltenverhältnissen
Übt ein Schüler oder Student mehrere unselbstständige Tätigkeiten aus, ist die Sachlage komplizierter. Dann muss er sich für das zweite Arbeitsverhältnis eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI aushändigen lassen, bei der theoretisch kein Freibetrag gilt, sondern alle Einkünfte ab dem ersten Cent versteuert werden. Diese Steuern kann der Schüler oder Student sich ebenfalls im nächsten Jahr mit der Einkommensteuererklärung zurückholen.
Möchte jemand nicht so lange auf sein Geld warten, gibt es die Möglichkeit, sich einen Freibetrag in die Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse VI eintragen zu lassen. Dies ist machbar, wenn das Einkommen des Arbeitenden 10.281 Euro nicht übersteigt. Mehr zum Thema Steuern bei der zweiten oder dritten Tätigkeit und genauere Informationen zum Freibetrag können im Internet ermittelt oder direkt beim Bundesfinanzministerium erfragt werden.
Versteuerung bei selbstständiger Tätigkeit
Sollte ein Schüler/Student einer Tätigkeit nachgehen, bei der er oder sie das Risiko selbst trägt, sich die Arbeitszeit frei aussuchen kann und das Arbeitsmaterial selbst stellen muss, so kann der Arbeitgeber eine selbstständige Tätigkeit verlangen. Schüler oder Student meldet dann ein Gewerbe beim Gewerbeamt an.
Am Ende der Tätigkeit erfolgt dann eine Einnahmeüberschussrechnung: Einnahmen und Ausgaben werden miteinander verrechnet, um den zu versteuernden Gewinn zu ermitteln. Sollte dieser über 8.004 Euro liegen, ist der Schüler/Student verpflichtet, im kommenden Jahr eine Steuererklärung abzugeben.
Außerdem sollte der Selbstständige seine Rechte bei der Umsatzsteuerpflicht kennen: Normalerweise muss von jeder Einkunft Umsatzsteuer abgezogen werden; aber da Schüler und Studenten in der Regel Kleinunternehmer sind, die nicht mehr als 17.500 Euro im Jahr verdienen, können sie sich auf die „Kleinunternehmerregel“ berufen und sich von der Umsatzsteuer befreien. Wie das geht, erklärt finanzfrage.net
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