Drum prüfe, wer sich ewig bindet!

Für Jungvermählte hängt zunächst "der Himmel voller Geigen". Das Ja-Wort soll für die Ewigkeit gelten - daran glauben die meisten fest.

Die Statistiken zeigen jedoch: In Deutschland wird nahezu jede zweite Ehe geschieden. Bei aller Romantik sollte daher überlegt werden: Was passiert, wenn wir uns doch einmal trennen? Vor allem in rechtlicher Hinsicht gilt es, die Folgen von Trennung und Scheidung zu bedenken. Ein Ehevertrag kann helfen, die - häufig kostenträchtigen - Auseinandersetzungen zu vermeiden. In der Praxis spielen insbesondere die Fragen des Kindes- und Ehegattenunterhaltes, des Rentenausgleiches sowie der Vermögens- und Hausratsteilung eine Rolle. Den wenigsten Paaren sind die gesetzlichen Grundlagen bekannt. Es empfiehlt sich bei einer Eheschließung daher generell, eine anwaltliche Erstberatung in Anspruch zu nehmen. Hiernach kann auch beantwortet werden, ob ein Ehevertrag überhaupt nötig bzw. für welche individuellen Lebensbereiche dieser sinnvoll ist. So kommt es häufiger vor, dass Gütertrennung vereinbart wird, weil einer der Ehegatten Schulden mit in die Ehe bringt und der andere befürchtet, hierfür haften zu müssen. Tatsächlich sieht das Gesetz eine Schuldübernahme "kraft Heirat" jedoch nicht vor. Vielmehr bleiben auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Vermögens- massen der Eheleute getrennt. Kauft bspw. die Ehefrau eine Immobilie, gehört diese nicht automatisch zur Hälfte dem Ehemann. Hierzu ist eine gesonderte Eigentumsübertragung erforderlich. Anders als bei ledigen Paaren muss allerdings bei Scheidung ein Ausgleich gezahlt werden, wenn einer der Ehegatten während der Ehe mehr Vermögen erwirtschaftet als der andere. Vom Zugewinnausgleich ausgenommen ist ererbtes Vermögen. Ebenso bleiben die Vermögensgegenstände, die bereits bei der Heirat vorhanden waren, vom Ausgleich ausgeschlossen.
In beiden Fällen unterliegen jedoch entsprechende Wertsteigerungen wiederum dem Zugewinn. Es kann somit auch sinnvoll sein, nur einzelne Gegenstände hiervon auszunehmen. Häufig wird diese Variante gewählt, wenn ein Ehegatte an einem geschäftlichen Unternehmen beteiligt ist.
Sowohl Vereinbarungen über den Zugewinn als auch über den Unterhalt - sofern letztere vor rechtskräftiger Scheidung getroffen wird - bedürfen der notariellen Beurkundung. Dagegen sind zum Beispiel Verträge über die Verteilung des Haurates oder - nach erfolgter Scheidung - die Unterhaltspflicht formfrei.
Neben den Formvorschriften sind die inhaltlichen Grenzen zu beachten, die insbesondere der Bundesgerichtshof festgelegt hat. Grundsätzlich gilt: Je mehr die gesetzlichen Ansprüche eines Ehegatten beschnitten werden, umso eher kann der Vertrag als sittenwidrig und damit unwirksam angesehen werden.
In solchen Fällen ist besonders darauf zu achten, dass dem verzichtenden Ehegatten ein anderweitiger wirtschaftlicher Ausgleich gewährt wird. Zudem darf der Vertrag nicht zu Lasten Dritter geschlossen werden. Höchst problematisch ist es daher, wenn ein Unterhaltsverzicht erklärt wird, obwohl der Berechtigte kein Einkommen erzielen kann und auf staatliche Hilfen, etwa Arbeitslosengeld II, angewiesen ist. Als Alternative kommt in Betracht, den Unterhalt nach Höhe und Dauer zu beschränken oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen, zum Beispiel dass aus der Ehe Kinder hervorgehen. Auch für gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft bestehen wechselseitige gesetzliche Verpflichtungen. Für diese Paare kann eine vertragliche Regelung somit ebenso sinnvoll sein.
Yvonne Gouverneur
Fachanwältin für Familienrecht in der Kanzlei Schött & Feltes, Trier

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