Heiraten im Ausland ist aufwendig

Berlin (dpa/tmn) · Viele träumen von einer Hochzeit am Strand in der Karibik. Doch wer im Ausland heiraten will, braucht viele Papiere. Ein solcher Schritt muss daher gut vorbereitet werden.

Ganz in Weiß am Strand in Thailand oder doch lieber Elvissongs vor dem Traualtar? Wer eine Hochzeit im Ausland plant oder vor einem deutschen Standesbeamten einen Ausländer heiraten möchte, sollte sich gut informieren. Eheschließungen sind zwar theoretisch in allen Ländern der Welt möglich. „Doch der organisatorische und finanzielle Aufwand muss unbedingt mit eingeplant werden“, erklärt Gerhard Benedikt, Leiter des Standesamtes München und Dozent beim Bundesverband der deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten (BDS).

Wichtige Anlaufstelle bei Fragen ist das Standesamt am Wohnsitz. Eva Becker, Fachanwältin für Familienrecht und Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht beim Deutschen Anwaltsverein (DAV) in Berlin fügt hinzu: „Egal, ob die Hochzeit nach Hinduritus in Indien oder in Las Vegas stattfinden soll: Heiratswillige sollten sich zuvor beim deutschen Konsulat im Hochzeitsland oder auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes informieren.“

Jede im Ausland geschlossene Ehe ist auch in Deutschland anerkannt, wenn die örtlichen Gesetze eingehalten wurden. So muss eine staatliche Stelle die ausländische Heiratsurkunde ausstellen, unterschreiben und beglaubigen. Wer in den USA heiratet, erhält zudem eine Heiratsbewilligung. Zusätzliche Sicherheit gibt eine Beglaubigung der Urkunden durch das deutsche Konsulat oder die deutsche Botschaft im Heiratsland.

Andreas Beck, Sachgebietsleiter beim Standesamt Neubrandenburg, erläutert: „Deutsche Staatsangehörige können die im Ausland geschlossene Ehe vor dem zuständigen Standesamt in Deutschland nachbeurkunden lassen. Sie erhalten dann deutsche Personenstandsurkunden.“ Das sei gesetzlich zwar nicht vorgeschrieben, zur Vereinfachung des Rechtsverkehrs aber zu empfehlen.

Melde- oder Finanzämter verlangen etwa oft deutschsprachige Dokumente. Hierfür muss die Eheurkunde von einem anerkannten Dolmetscher übersetzt sein. „Die Echtheit muss durch Apostille oder Legalisation bestätigt sein“, sagt Standesamtsleiter Gerhard Benedikt. Es folgt die Anzeige des veränderten Familienstandes beim Einwohnermeldeamt. Wer möchte, kann zudem nachträglich vor dem zuständigen deutschen Standesbeamten einen Ehenamen bestimmen.

Doch welche Papiere sind bei einer Auslandshochzeit nötig? Silke Oppermann vom Bundesverwaltungsamt in Köln erklärt: „Die Geburtsurkunde, die in einigen Fällen auf internationalem Vordruck ausgefertigt sein muss, darf nicht älter als sechs Monate sein. Wichtig ist zudem das Ehefähigkeitszeugnis.“ Hierbei handelt es sich um ein Dokument des deutschen Standesamts. Es bescheinigt, dass der beabsichtigten Eheschließung keine Hindernisse entgegenstehen.

Hinzu kommen Reisepass oder Personalausweis, gegebenenfalls das Scheidungsurteil und bei Verwitweten die Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten. Oppermann: „Verbindlich kann aber nur das Standesamt im Ausland, vor dem die Ehe geschlossen werden soll, Auskunft geben. Bevor der Hochzeitstermin festgelegt wird, sollte daher mit diesem Amt Verbindung aufgenommen werden.“

Ähnliches gilt für binationale Ehen, die in Deutschland geschlossen werden sollen. Bei der Anmeldung im Standesamt benötigen deutsche Staatsangehörige einen gültigen Reisepass oder Personalausweis sowie eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister des Geburtsstandesamts. Weitere Dokumente sind Aufenthaltsbescheinigung, Geburtsurkunden von Kindern und bei früheren Ehen Heiratsurkunde sowie rechtskräftiges Scheidungsurteil.

Ausländische Staatsangehörige müssen neben einem gültigen Pass ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen, das von der Heimatbehörde ausgestellt wurde. Die Geburtsurkunde muss übersetzt und formal beglaubigt sein. Zudem verlangt das Standesamt einen Nachweis der Wohnanschrift, Geburtsurkunden von Kindern sowie gegebenenfalls Heiratsurkunden früherer Ehen und ihr rechtskräftiges Scheidungsurteil.

Juristin Becker gibt zu bedenken: „Viele Staaten, darunter auch einige EU-Länder wie Frankreich oder Belgien, kennen keine Ehefähigkeitszeugnisse.“ In diesem Fall muss der ausländische Partner bei der Anmeldung zur Eheschließung einen Antrag auf Befreiung von der Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses stellen. Über diesen Antrag entscheidet das zuständige Oberlandesgericht.

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