KOLUMNE: Kleine Vereine fordern Paragrafen-Lockerung

Viele der kleinen Vereine üben harte Kritik am Paragraf 3 der Spielordnung des Fußball-Verbands Rheinland. In diesem wird vorgeschrieben, dass Vereine mit Lizenzspielermannschaft der Regionalliga, Amateuroberliga und Rheinlandliga je vier, der Bezirksliga drei, der Kreisligen A, B und C je zwei und der Kreisliga D einen Schiedsrichter stellen müssen.

Es wird nicht unterschieden zwischen einem eigenständigen Verein und den Spielgemeinschaften. Hier aber liegt gerade der tiefe Frust der kleinen Vereine, wie etwa des SV Wintrich (Kreisliga C III). Durch den Wegfall der Kreis- ligen D vor einigen Jahren müssen die Vereine der untersten Spielklasse nun zwei aktive Schiedsrichter stellen. Um diesen neuen Anforderungen zu entgehen, stellte der SV Wintrich am Kreistag den schriftlichen Antrag, wie früher nur einen Schiedsrichter stellen zu müssen. Dieser Antrag fand aber bei den Vereinen keine Mehrheit, so dass der SVW nun versuchen muss, sein Schiedsrichtersoll zu erfüllen. Es entwickelt sich auch ein positiver Trend, da ein Anwärter des SV im März den Schiedsrichterlehrgang bestand, aber seither wegen Krankheit und Verletzungen noch kein Spiel geleitet hat, so dass nun kurzfristig die Streichung durch die Kreisspruchkammer erfolgen wird. Ähnlich ergeht es dem SV Türkgücü Wittlich. Im Interesse der kleinen Vereine sollte daher eine Änderung auf Verbandsebene erfolgen, da die großen Spielgemeinschaften, bestehend aus vier oder mehr Einzelvereinen, ebenfalls nur zwei Schiedsrichter zu stellen haben. Also genauso viele wie die wenigen eigenständigen Klubs. Hier müssen in naher Zukunft unbedingt Änderungen erfolgen, damit auch die kleinen Vereine weiter am Spielbetrieb teilnehmen können und nicht der Zwangsabstieg droht, wenn die finanziellen Sanktionen ausgeschöpft sind.

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