Vorsicht, Kunde Kind!

TRIER. Kinder gehören zur Konsumwelt: Sie erfüllen sich Wünsche von ihrem Taschengeld, holen Brötchen oder schließen Abos ab. Wann ist ein Kaufvertrag gültig, wann ungültig? Renate Schröder von der Verbraucherberatung Trier sagt, worauf Kinder und Eltern achten müssen.

"Kinder und Jugendliche sind vom Gesetz besonders geschützt, da sie leicht übervorteilt werden können", sagt Renate Schröder. Bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sind Kinder generell geschäftsunfähig. Kauft sich die fünfjährige Tochter von dem Geld, dass ihr die Tante zum Geburtstag geschenkt hat, einen Briefblock mit der Lieblingscomicfigur, können die Eltern ihn zurückgeben und das gezahlte Geld verlangen.Abovertrag nur mit Zustimmung der Eltern

"Schicken die Eltern das Kind hingegen zum Brötchenholen, dann kommt ein Vertrag zwischen Eltern und Verkäufer zu Stande", sagt Renate Schröder. In diesem Fall sei das Kind der Botschafter, der den Willen der Eltern übermittle. Richtig kompliziert wird es, wenn Minderjährige älter als sieben Jahre alt und damit beschränkt geschäftsfähig sind. "Unter bestimmten Voraussetzungen können 7- bis 17-Jährige Verträge abschließen." Der so genannte Taschengeldparagraf (Paragraf 110 Deutsches Bürgerliches Gesetzbuch) ist dann maßgeblich. Nach dieser Vorschrift gilt ein von einem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag als von Anfang an wirksam, "wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind". Im Klartext: Ein Kaufvertrag ist wirksam, wenn das Kind sich vom Taschengeld, auch ohne ausdrückliche Einwilligung der Eltern, einen kleinen Wunsch erfüllt. Tante Ernas Taschengeld-Aufbesserung muss von den Eltern abgesegnet sein. Hinzu kommt, dass ein Kaufvertrag gültig ist, wenn die Eltern dem Kauf zustimmen oder ihn nachträglich genehmigen. Renate Schröder beobachtet eine verstärkte Zunahme von Geschäften, die Minderjährige übers Internet abwickeln. Schließt das Kind etwa ein Internet-Abo ab, können Eltern reagieren: "Teilen Sie der Firma mit, dass Sie jetzt erst erfahren haben, dass der Minderjährige den Vertrag abgeschlossen hat und ihn nicht genehmigen." Damit sei der Kaufvertrag ungültig. Das gelte auch, wenn sich die 13-jährige Tochter beispielsweise Pflegeprodukte über den Versandhandel einer Kosmetikfirma ohne Einverständnis der Eltern bestellt habe. Hat ein 15-Jähriger ein Zeitschriften-Abo abgeschlossen, schon drei Exemplare erhalten und dann die Rechnung bekommen, muss das Abo laut Renate Schröder nicht erfüllt werden. "Das Argument der Firmen, dass es durch Schweigen - die drei Zeitschriften seien ja ins Haus gekommen - genehmigt worden sei, gilt nicht", sagt die Verbraucherschutz-Expertin. Zudem handele es sich hier um einen Ratenvertrag mit einem Minderjährigen, der immer von den Eltern ausdrücklich genehmigt werden müsse. Um Stress mit Kaufverträgen zu verhindern, rät Renate Schröder, dass Eltern mit ihren Kindern Regeln aufstellen, was gekauft werden darf und was nicht. "Der Rahmen soll gesteckt werden, aber es sollten auch noch Freiräume bleiben", sagt die Expertin. Weitere Informationen und Tipps gibt die Verbraucherberatung unter Telefon 0651/48002, Mo., Di., Do. von 9 bis 11 Uhr und Mo., Di. von 15 bis 17 Uhr.

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