Augen auf bei Wahl der Steuerklasse

Luxemburg · Ab dem 1. Januar 2018 tritt ein weiterer Teil der Steuerreform in Kraft. Betroffen davon sind vor allem verheiratete Grenzgänger. Sie können unter Umständen steuerlich entlastet werden. Das System wird aber deutlich komplizierter.

 Vor allem verheiratete Grenzgänger sollten nachrechnen, welche Option bei der Steuerklassenwahl die meisten Vorteile bietet, rät Séverine Moca, Direktorin für Steuern bei PwC Luxembourg. Foto: Stefan Osorio-König (Luxemburger Tageblatt)

Vor allem verheiratete Grenzgänger sollten nachrechnen, welche Option bei der Steuerklassenwahl die meisten Vorteile bietet, rät Séverine Moca, Direktorin für Steuern bei PwC Luxembourg. Foto: Stefan Osorio-König (Luxemburger Tageblatt)

Foto: (g_luxemb

Luxemburg Steuerpflichtige verheiratete Arbeitnehmer können vom kommenden Jahr an in Luxemburg zwischen zwei Steuerklassen wählen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können künftig entscheiden, ob sie getrennt oder gemeinschaftlich steuerlich veranlagt werden. Entscheiden sich die Arbeitnehmer für Ersteres, fallen beide Ehepartner in die Steuerklasse 1. Da diese unterm Strich ungünstiger ist, dürften voraussichtlich nicht allzu viele Paare davon Gebrauch machen.

Bei den verheirateten Grenzgängern ist die Sache deutlich komplizierter. Auch sie haben eine Wahlmöglichkeit zwischen den Steuerklassen, allerdings nur, wenn sie dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllen. "Prinzipiell gilt, dass jeder steuerpflichtige verheiratete Grenzgänger, der mindestens 90 Prozent seines sogenannten Welteinkommens aus Luxemburg bezieht, steuerlich so behandelt werden kann wie ein Gebietsansässiger. Voraussetzung ist aber, dass er das auch beantragt", erklärt Séverine Moca, Direktorin für Steuern bei der Unternehmensberatung PwC Luxembourg. Zur Bestimmung der Schwelle jener 90 Prozent werde ausschließlich das Einkommen des steuerpflichtigen Grenzgängers in Betracht gezogen, nicht aber das des Ehepartners - außer bei den belgischen Grenzgängern. Bei ihnen gilt die Schwelle von 50 Prozent, allerdings bezogen auf das Haushaltseinkommen - also des Gesamteinkommens beider Eheleute.

Das luxemburgische Steueramt hatte vor kurzem ein diesbezügliches Schreiben verschickt (der TV berichtete). So können beispielsweise französische und deutsche verheiratete Grenzgänger den Zugang zur günstigeren Steuerklasse 2 beantragen. Tun sie dies nicht, wird ihnen automatisch die ungünstigere Steuerklasse 1 zugeteilt. Stellen sie aber den Antrag, dann wird ihnen allerdings auf ihrer Lohnsteuerkarte nicht die Steuerklasse 2 vermerkt, sondern ein Steuersatz, den das Steueramt aufgrund der Informationen bestimmt, die ihm im Vorfeld vorliegen.

Zu der 90-Prozent-Regel gibt es zwei Ausnahmen. "Bezieht beispielsweise ein französischer Grenzgänger nur 80 Prozent seines Einkommens aus Luxemburg und den Rest beispielsweise aus Vermietungen und Kapitaleinkünften in Frankreich, kann er trotzdem in den Genuss des günstigeren Steuersatzes der Steuerklasse 2 kommen, wenn diese anderen Nettoeinkünfte geringer sind als 13 000 Euro jährlich", erläutert Séverine Moca. Eine zweite Ausnahme gibt es für Grenzgänger, wenn sie teilweise für ihren Luxemburger Arbeitgeber im Ausland tätig sind. Überschreitet dies nicht 50 Arbeitstage im Kalenderjahr, werden diese bei der Bestimmung der 90-Prozent-Schwelle angerechnet. Allerdings steht für beide Ausnahmen noch die parlamentarische Zustimmung aus.

Welche Option für den einzelnen Steuerzahler günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab. Eine Hilfestellung kann der Steuerrechner des Steueramtes geben. Mit diesem können die Bürger die verschiedenen Varianten durchspielen. Außerdem können Steuerpflichtige ihre Steuerklasse auch nachträglich ändern, wenn diese sich als günstiger erweisen sollte. "Nehmen wir den Fall eines verheirateten Grenzgängers aus Deutschland", so Moca weiter. "Verdient dieser 50 000 Euro brutto pro Jahr und seine Ehefrau in Deutschland 35 000 Euro, dann müsste er in Steuerklasse 2 dieses Jahr 2329 Euro bezahlen, in Steuerklasse 1 wären es 7039 Euro. Bei einer gemeinsamen Veranlagung 2018 wären es 4604 Euro."

Anders gestaltet sich folgender Fall: Eine Grenzgängerin aus Frankreich hat ein jährliches Bruttoeinkommen in Luxemburg von 80 000 Euro, ihr Ehemann, der in Frankreich arbeitet, verdient 20 000 Euro. "In Steuerklasse 1 würde die Steuerpflichtige im kommenden Jahr 18 143 Euro oder 25,5 Prozent Steuer zahlen", erklärt Séverine Moca. "Entschließt sich das Paar hingegen für eine gemeinsame Veranlagung, fällt die Steuerlast fast um die Hälfte auf 9978 Euro oder 14,33 Prozent." Es lohnt sich also für alle verheirateten Grenzgänger, nachzurechnen, welche Option für sie die meisten Vorteile bietet. Paare, die in einem PACS oder in Deutschland in einer eingetragenen Partnerschaft leben, können zwar nicht direkt in den Genuss der Steuerklasse 2 kommen, dies aber über ihre Steuererklärung im Nachhinein regeln.

Der Autor ist Redakteur
beim Luxemburger Tageblatt.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort