Bis dass der Richter scheidet...

TRIER. (red/sas) Eine Scheidung wirkt sich selbst über den Tod hinaus aus. Doch nur wenige Geschiedene wissen das und sorgen nach der Trennung vor. Im letzten Teil unserer Reihe „Erben und Vererben“ in Zusammenarbeit mit der Notarkammer Koblenz geht es um Tipps für Geschiedene.

Wer über die Folgen einer Ehescheidung nachdenkt, dem fällt das Sorgerecht für gemeinsame Kinder, der Unterhalt für Ehepartner und Kinder, der Ausgleich der Versorgungsansprüche und die Auseinandersetzung um das Vermögen im Rahmen des Güterstandes ein. Doch ist viel zu wenig bekannt, dass eine Scheidung sogar über den Tod hinaus wirkt. "Diese Unkenntnis führt häufig zu unerwünschten Ergebnissen", sagt Thomas Steinhauer, Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz.

Wer glaubt, dass Lebensversicherungen beim Tod ohne weiteres Zutun nicht an den geschiedenen Ehepartner, sondern an die Kinder oder die sonstigen eigenen Verwandten ausgezahlt werden, unterliegt einem folgenschweren Irrtum. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 1. April 1987 (Az. IVa ZR 26/86) ausdrücklich entschieden, dass ein dem früheren Ehepartner in der Police namentlich eingeräumtes Bezugsrecht nicht automatisch durch die Ehescheidung kraftlos wird. "Dazu muß der Versicherte vielmehr selbst aktiv werden und das Bezugsrecht ändern oder - noch besser - aufheben lassen, so dass die Versicherungssumme an den beziehungsweise die Erben auszuzahlen ist", sagt Steinhauer.

Außer auf Lebensversicherungen empfiehlt er im Falle der Ehescheidung auch einen Blick auf mit dem Ex-Partner errichtete gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält zwar eine Regel, wonach letztwillige Verfügungen zu Gunsten des Ehepartners mit der Ehescheidung außer Kraft treten. Doch gibt es auch Ausnahmen, so dass laut dem Erbrechts-Experten dringend zu empfehlen ist, entweder das gemeinschaftliche Testament beziehungsweise den Erbvertrag formgerecht aufzuheben oder genau zu klären, ob und in welchem Umfang die letztwillige Verfügung weiter gilt. "Wer dies versäumt, muss damit rechnen, dass der frühere Ehepartner nach dem eigenen Tod und des gemeinsamen Kindes doch noch etwas erhält", sagt Steinhauer.
Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind. Unter bestimmten Umständen kann auf dem Umweg über die Kinder Vermögen an den geschiedenen Ehepartner fallen: Stirbt nämlich ein gemeinsames Kind ohne eigene Abkömmlinge und ohne Testament, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Zu den gesetzlichen Erben des selbst kinderlosen Kindes gehören dann seine Eltern.
Stirbt nun ein Elternteil und darauf das kinderlose Kind, so geht der Nachlass des zuerst verstorbenen Elternteils beim Tod des Kindes zumindest teilweise auf den Ex-Partner des zuerst Verstorbenen über.
Die Zerrüttung zwischen den früheren Ehepartnern geht jedoch in aller Regel so weit, dass diese mittelbare Erbfolge unter allen Umständen ausgeschlossen werden soll. Dazu bieten sich laut Notar Steinhauer zwei Gestaltungsmöglichkeiten an, die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge sowie das so genannte Geschiedenen-Vermächtnis. Übrigens: Das gleiche Problem haben auch nicht miteinander verheiratete Eltern, wenn sie sich trennen.

Infos gibt es beim "1. Trierer Erbrechtstag" am 23. November, 19 Uhr, in der Sparkasse Trier, Theodor-Heuß-Allee. Die Sparkasse Trier und die Notarkammer Koblenz informieren in Kooperation mit dem TV zu Erbrecht, Erbschaftssteuer und Testament. Eintrittskarten gibt es bei allen Filialen der Sparkasse Trier.

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