Blaulicht Zoll durchsucht bundesweit 22 Betriebe wegen des Verdachts auf Schwarzarbeit

Koblenz/Trier · In elf Bundesländern wurden metallverarbeitende Betriebe durchsucht. Sie stehen im Verdacht, ausländische Arbeitnehmer als Leiharbeiter beschäftigt zu haben, ohne dass die Verleihfirma dazu eine Erlaubnis hatte.

Zoll durchsucht bundesweit 22 Betriebe wegen des Verdachts auf Schwarzarbeit​
Foto: picture alliance/dpa/Sebastian Gollnow

Über 500 Einsatzkräfte durchsuchten am vergangenen Dienstag 22 Betriebe in elf Bundesländern wegen des Verdachts der Schwarzarbeit, teilt das Hauptzollamt mit. Federführend sind die Hauptzollämter Koblenz und Duisburg, die die Durchsuchungen im Rahmen einer besonderen Aufbauorganisation (BAO) namens „Amboss“ durchführten.

Daran beteiligt ist auch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit in Trier. Diese ermittelt wegen Ordnungswidrigkeiten gegen 29 Personen, die im metallverarbeitenden Gewerbe tätig sind.

Es besteht der Verdacht, so der Zoll weiter, dass ein serbischer Staatsangehöriger ausländische Arbeitnehmer an deutsche Firmen verleiht, obwohl er keine Erlaubnis dazu hat. Diese Arbeitnehmerüberlassung erfolge über slowenische, slowakische, polnische und kroatische Firmen, die ihm zuzuordnen sind.

In dem Zusammenhang werden 20 deutsche Unternehmen verdächtigt, die überlassenen Arbeitskräfte wie eigene Arbeitskräfte tätig werden zu lassen und in ihre Arbeitsabläufe integriert zu haben.

Auf Antrag des Hauptzollamts Duisburg wurden Durchsuchungsbeschlüsse für die 22 Betriebe beim Amtsgericht Duisburg erwirkt. Dort stellten die Einsatzkräfte umfangreiches Beweismaterial (z.B. Stundenaufzeichnungen, Verträge und Abrechnungen) sicher. Dieses wird nun ausgewertet. Die Ermittlungen laufen.

Diese Regeln gelten bei der Arbeitnehmerüberlassung

Bei der Arbeitnehmerüberlassung gelten besondere Vorschriften für den Verleiher und Entleiher. Zudem ist eine Verleiherlaubnis erforderlich. Sofern diese Erlaubnis nicht vorliegt, kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 AÜG wegen Illegaler Arbeitnehmerüberlassung vorliegen, die mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden kann.

Bei Verstößen gegen Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) sind für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung grundsätzlich die Hauptzollämter zuständige Verwaltungsbehörde. Das jeweilige Hauptzollamt hat als Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren - von Ausnahmen abgesehen - dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren. Die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) gelten sinngemäß, § 46 OWiG.

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