Der Namens-Bandwurm stirbt aus

Die Zeiten, in denen Elisabeth Noelle-Neumann-Maier-Leibnitz, Deutschlands renommierteste Meinungsforscherin, weder auf ihren Geburtsnamen noch auf einen der Namen ihrer Ehemänner verzichten musste, sind vorbei. Das gesetzliche Aus für die Viererkette kam vor 15 Jahren. Recht und Pflicht, einen Familiennamen zu tragen, besteht in Deutschland seit dem Allgemeinen Preußischen Landrecht aus dem Jahr 1794. Wie dieser lauten kann, wurde 1994 neu geregelt und erfuhr seitdem mehrere Änderungen. Das aktuelle Namensrecht erlaubt fast alle Kombinationen. Nur gemeinsame Doppelnamen sind nach deutschem Recht nicht möglich. Angenommen Hilde Schmelz, geborene Hütten, möchte wieder heiraten. Vielleicht einen Herrn Käse. Schmelz-Käse oder Hütten-Käse

 Ob Doppel- oder Einfach-Nachnamen: Wer die Vornamen auf die Torte schreibt, muss keine Regelungen beachten. TV-Foto: Sybille Schönhofen

Ob Doppel- oder Einfach-Nachnamen: Wer die Vornamen auf die Torte schreibt, muss keine Regelungen beachten. TV-Foto: Sybille Schönhofen



Wie wird sie heißen? Schmelz, Hütten oder Käse? Schmelz-Käse oder Hütten-Käse? Nie zuvor gab es so viele Möglichkeiten bei der Wahl des Ehenamens wie in den vergangenen 15 Jahren. Kurz zusammengefasst kann seitdem jeder seinen Namen behalten, der Name von Frau oder Mann kann Familienname werden oder ein Ehepartner kann einen Doppelnamen führen.

Seit 2004 kann darüber hinaus auch der Name aus einer früheren Ehe als Familienname auf den neuen Partner übertragen werden. Es war eine schwere Geburt, bis am 1. April 1994 das Namensgesetz in Kraft trat.

Zwei Jahre brauchte der Rechtsausschuss des Bundestages, um sich auf eine neue Namensregelung zu einigen. Sie sollte die Flut von Doppel- und Bandwurm-Namen stoppen und für mehr Gleichberechtigung sorgen. Vorausgegangen war 1991 eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, mit der das Gericht die Männerdominanz bei der Namensgebung brach: Der Standesbeamte durfte bei Uneinigkeit in der Namensgebung nicht mehr automatisch den Namen des Mannes in die Heiratsurkunde eintragen.

Obwohl der Gesetzgeber die Gleichberechtigung der Geschlechter im Namensrecht fixiert hat, haben sich die getrennten Nachnamen bislang nicht durchgesetzt, sagt Gerhard Banger, Studienleiter an der Akademie für Personenstandswesen in Bad Salzschlirf. Die Statistik des Trierer Standesamtes bestätigt die traditionelle Namenswahl: In den vergangenen zehn Jahren hielten 85 Prozent der Brautleute an einem gemeinsamen Ehenamen fest und von ihnen wählten 95 Prozent den Namen des Mannes.

Nur etwa fünfzehn Prozent wählten einen Doppelnamen. Die Flexibilisierung des Namensrechtes mag für den Einen oder den Anderen eine Verbesserung sein, doch "viele kommen ins Trudeln, weil sie nicht mehr wissen, was sie wollen", resümiert Bangert. Das merken auch die Standesbeamten. Thomas Müller, Leiter des Trierer Standesamtes verzeichnet einen höheren Beratungsaufwand. Es komme immer wieder zu Diskussionen unter den Brautleuten, zumal ein Drittel von ihnen bereits einmal verheiratet war. Denn daraus resultiere die weitgehend unbekannte Möglichkeit, den Namen aus einer früheren Ehe als gemeinsamen Ehenamen zu wählen, was auch für einen mitgebrachten Doppelnamen gelte.

Wer schon einmal verheiratet war, bringt auch häufig Kinder mit in die neue Ehe, was zu weiteren Namensdiskussionen führe, berichtet Müller. Diese Kinder haben die Möglichkeit ihren "alten" Namen zu behalten, den des "neuen" Elternteils anzunehmen oder sich für einen Doppelnamen aus beiden Bestandteilen zu entscheiden, erläutert der Standesbeamte. Noch komplizierter wird die Situation, weil sich in Trier 20 Prozent ausländische Mitbürger das Ja-Wort geben.

Unübersichtliche Ausnahmen



Das bedeutet für die Standesbeamten, dass sie sich auch im Namensrecht der betreffenden Staaten auskennen müssen, das bei einer gemischten Ehe auch auf das deutsche Recht übertragen werden kann. Bangert sieht in den Abweichungen, die hieraus resultieren, eine Schwachstelle des deutschen Namensrechtes: "Zu viele Ausnahmen machen es unübersichtlich." Damit es nicht noch verwirrender wird, hat das Bundesverfassungsgericht erst kürzlich gegen die Klage einer Münchnerin entschieden, die an den Doppelnamen ihres Mannes noch ihren Namen hängen wollte. "Noelle-Neumann-Maier-Leibnitz" ist ein Auslaufmodell.

Extra

Wie sehr das Namensrecht ein Spiegel der Gesellschaft ist, zeigt ein Blick auf die Historie. 1794 hieß es im Allgemeinen Preußischen Landrecht noch patriarchisch: "Die Frau überkommt durch eine Ehe zur rechten Hand den Namen des Mannes." Daran änderte auch das Bundesgesetzbuch nichts, als es 1900 in Kraft trat. Erst nach dem Gleichberechtigungsgesetz von 1957 begann die Liberalisierung: Frauen durften ihren Namen per Bindestrich anfügen. Das erste Eherechtsreformgesetz von 1976 bot die Möglichkeit, auch den Namen der Frau zum Ehenamen zu machen. Seit 1991 besteht kein Zwang mehr zu einem gemeinsamen Familiennamen. Jeder darf seinen Geburtsnamen behalten. Für Kinder gilt, dass sie sich bei unterschiedlichen Namen der Eltern für einen von beiden entscheiden können. Besitzt nur ein Elternteil das Sorgerecht, erhält das Kind automatisch dessen Namen. (sys)

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