AGB Trierischer Volksfreund - Anzeigen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR ANZEIGEN UND FREMDBEILAGEN IN ZEITUNGEN UND ZEITSCHRIFTEN
1 „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zwecke der Verbreitung.
2 Ein Vertrag kommt wie folgt zustande: Im Internet: Mit der online Übermittlung der Daten für die zu schaltende Werbung gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages zur zeitlich begrenzten Aufnahme und Bereitstellung des Inhaltes in die Internetportale des Anbieters ab. Gleiches gilt für die schriftliche oder mündliche Übermittlung der Daten. Vorbehaltlich entgegenstehender individueller Vereinbarungen kommt der Vertrag grundsätzlich durch schriftliche oder durch E-Mail erfolgende Bestätigung des Auftrages durch den Anbieter zustande. Im sonstigen Geschäftsbetrieb: Der Auftraggeber übermittelt dem Anbieter schriftlich oder mündlich ein verbindliches Vertragsangebot, welches ebenfalls erst dann zu einem Vertragsschluss führt, wenn der Anbieter dieses dem Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail bestätigt.
3 Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
4 Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
5 Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
6 Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeter dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
7 Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
8 Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
9 Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteiles der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
10 Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
11 Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung –ausgeschlossen; Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
12 Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
13 Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zu Grunde gelegt.
14 Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Der Auftraggeber stimmt einer Übersendung als PDF-Datei an die E-Mail-Adresse zu, die im Rahmen der Auftragsabwicklung genutzt oder zu diesem Zweck mitgeteilt wurde. Die Bezahlung der Rechnung ist unverzüglich nach deren Empfang, spätestens zu dem auf der Rechnung angegebenen Zahlungsziel, zu leisten. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt. Es gelten die Zahlungsbedingungen der Preisliste.
15 Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
16 Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechts Verbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
17 Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
18 Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie über 15% beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
19 Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 (Gewicht 50g) überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen, sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt. Der Verlag kann darüber hinaus mit dem Auftraggeber die Möglichkeit der Selbstabholung oder der gebührenpflichtigen Zusendung vereinbaren. Die Pflicht zur Wahrung des Chiffre-Geheimnisses bezieht sich nicht auf das Auskunftsersuchen der öffentlichen Hand.
20 Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
21 Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.
22 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Werbeauftrages (dieser AGB) der Preisliste unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung wird im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine solche Regelung ersetzt, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung etwaiger Regelungslücken. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die der Verlag nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt hat, sind unverbindlich, auch wenn der Verlag ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss von Kollisionsrecht.
23 Der Verlag speichert im Rahmen der Geschäftsbeziehungen die Kundendaten zu Verlagszwecken gemäß der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
ZUSÄTZLICHE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES VERLAGES
a Mit der Erteilung des Anzeigenauftrages erkennt der Auftraggeber die Allgemeinen und die Zusätzlichen Geschäftsbedingungen sowie die Preisliste des Verlages an. Gleichzeitig erklärt er sich damit einverstanden, dass die Anzeige in Onlinediensten erscheint. Die Zusätzlichen Geschäftsbedingungen gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
b Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen oder Änderungen und bei unleserlichen Manuskripten übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Ausführung. Abbestellungen und Änderungen müssen schriftlich erfolgen und spätestens zum Anzeigenschluss der betreffen den Ausgaben dem Verlag vorliegen. Beanstandungen aller Art sind innerhalb von acht Tagen nach Erscheinen der Anzeige schriftlich zu erheben.
c Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird. Eine Haftung ist auch ausgeschlossen, wenn eine nicht sofort erkennbare Täuschung durch Unberechtigte vorliegt. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesem aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er sistiert sein sollte, gegen den Verlag erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Erscheinen sistierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keinerlei Ansprüche gegen den Verlag zu. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifes. In jedem Fall haftet der Auftraggeber von Anzeigen und Beilagen für Weiterungen und Schädigungen, die sich für den Verlag, insbesondere auf Grund presserechtlicher Vorschriften, aus dem Inhalt ergeben können.
d Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden diese erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Werbungtreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. Bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen wird kein Nachlass oder Ersatz gewährt, wenn der Besteller nicht vor der nächsten Einschaltung auf den Fehler hinweist. Das gilt sinngemäß auch für mitgeteilte Abbestellungen.
e Satzkosten für rechtzeitig abbestellte Anzeigen stellt der Verlag in Rechnung. Rückzuzahlende Anzeigenbeträge werden um diese Satzkosten gekürzt. Bei nicht rechtzeitig eingetroffenen Beilagen und bei Rücktritt vom Beilagenauftrag unter 14 Tagen werden 20-% des Beilagenpreises berechnet.
f Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit dem Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Voraussetzung für eine Provisionszahlung an Werbungsmittler ist, dass der Auftrag unmittelbar vom Werbungsmittler erteilt und an diesen berechnet wird, die Texte bzw. Druckunterlagen auch von ihm geliefert werden.
g Für Anzeigen, die zu ermäßigten Preisen berechnet werden, erhalten Werbungsmittler und Werbeagenturen keine Provision, auch nicht für Beilagen, die zu ermäßigten Preisen abgerechnet werden.
h Bei Nichterscheinen der Zeitung im Falle höherer Gewalt oder bei Störung des Arbeitsfriedens erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistungen von Schadenersatz. Insbesondere wird auch kein Schadenersatz für Nichtveröffentlichung oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen und nicht ausgeführte Beilagenaufträge geleistet.
i Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb eines Jahres in einer Druckschrift erscheinenden Anzeigen eines Werbungtreibenden gewährt. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeige auf Grund eines vorher schriftlich getätigten Anzeigen-Abschlusses. Der vereinbarte Abschlussrabatt wird auf alle Anzeigen, außer Anzeigen zu ermäßigten Preisen, unabhängig von der Ausgabenbelegung gewährt. Der Werbungtreibende hat rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb Jahresfrist entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Auftrag abgeschlossen hat, der auf und der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt. Ansprüche auf rückwirkenden Nachlass müssen spätestens vier Wochen nach Ablauf des Auftragsjahres gestellt sein.
j Für Sonderseiten, Sonderausgaben, Beilagen und Veröffentlichungen mit erkennbarer besonderer Gestaltung können besondere Preise, Schluss- und Rücktrittstermine festgelegt werden.
k Bei Änderung der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch für laufende Aufträge sofort in Kraft.
l Bei Fließsatzanzeigen und privaten Gelegenheitsanzeigen besteht kein Anspruch auf einen Beleg und Rechnungserstellung. Wird eine Rechnung zusätzlich zum Kassen- oder Bankbeleg gewünscht, werden 3,00 Euro Erstellungsgebühr berechnet.
m Erfolgt bei SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eine Rückbelastung an den Verlag, die der Kunde zu vertreten hat, so hat der Kunde die entstehenden Kosten zu tragen. Rechnungsbetrag und Kosten sind sofort fällig. Skontobeträge verfallen. Inkassoberechtigt sind nur mit entsprechenden Ausweisen versehene Mitarbeiter des Verlages.
n Bei durch Zahlungsverzug verursachten Mahnungen werden 4,00 Euro Mahngebühren und bei nochmaliger Aufforderung 6,00 Euro Mahngebühren zusätzlich zum Rechnungsbetrag in Ansatz gebracht.
o Vom Verlag gestaltete Anzeigen dürfen ohne seine Einwilligung nicht für eine Reproduktion bei anderen Werbeträgern weitergegeben oder weiterverwendet werden.
p Anzeigen, die an bestimmten Plätzen der Druckschrift oder in einer bestimmten Ausgabe gewünscht werden, werden nach den jeweiligen Möglichkeiten beachtet, sind jedoch für den Verlag unverbindlich. Nur bei ausdrücklicher Bestätigung durch den Verlag sind diese Verpflichtung und werden mit 25-% Aufschlag auf den Bruttopreis berechnet.
q Ein Ausschluss von Anzeigen und Beilagenaufträgen (einschl. Produktausschluss) von Mitbewerbern kann weder für eine bestimmte Ausgabe noch für einen bestimmten Zeitraum zugesichert werden.
r Für die Anwendung eines Konzernrabattes auf Tochtergesellschaften ist der schriftliche Nachweis einer über 50-%igen Kapitalbeteiligung erforderlich. Konzernrabatt wird nur bei privatwirtschaftlich organisierten Zusammenschlüssen gewährt. Keine Anwendung findet er z. B. beim Zusammenschluss verschiedener selbstständiger hoheitliche Organisationen oder bei Zusammenschlüssen, bei denen Körperschaften des Öffentlichen Rechtes beteiligt sind.
s Sollten einzelne Teile der Geschäftsbedingungen nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, gelten die übrigen Teile uneingeschränkt weiter.
t Sämtliche Fotos müssen frei von Rechten Dritter sein.
u Bei Beilagen übernimmt der Verlag nur bis 95% der Beilagenmenge eine Verteilgarantie. Der Verlag speichert nach den Richtlinien des Bundesdatenschutzgesetzes im Rahmen der Geschäftsbeziehungen Daten, die nur für Verlagszwecke verwendet werden.
VERBRAUCHERSCHLICHTUNG
Die Europäische Kommission stellt eine von ihr betriebene Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (OS)bereit. Die Plattform finden Sie im Internet unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.