Kein Lavasand-Abbau: Pressemitteilung zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Im Bereich des Naturdenkmals "Scharteberg" in der Verbandsgemeinde Daun darf kein Lavasand abgebaut werden. Dies hat die fünfte Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 8. November entschieden. Ausführliche Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung.

Kein Lavasand-Tagebau im Bereich des Naturdenkmals "Scharteberg"Im Bereich des Naturdenkmals "Scharteberg" in der Verbandsgemeinde Daun darf kein Lavasand abgebaut werden. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 08. November 2006 (Az.: 5 K 563/06.TR) entschieden.Dem Urteil lag die Klage eines Unternehmens gegen den Landkreis Daun auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung zum Abbau von Lavasand im o.g. Bereich zugrunde. Diesen Antrag lehnte der Landkreis mit der Begründung ab, das Wohl der Allgemeinheit erfordere den Abbau von Rohstoffen im Naturdenkmal nicht; ein Vorrang des Abbaus vor den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sei auch nicht durch die Standortgebundenheit des Rohstoff-vorkommens begründet. Die Versorgung des Marktes mit Lavasand-Produkten könne auch anderweitig gesichert werden. Dem hielt die Klägerin im Wesentlichen entgegen, die beantragte Ausnahmegenehmigung beziehe sich lediglich auf eine am Rande gelegene Fläche in der Größe von 10 % des 30 ha großen Naturdenkmals. Die tatsächlich schützenswerten Gesteins- und Felsformationen befänden sich indes nur im Gipfelbereich des "Scharteberges". Da der Beklagte in zentraler Lage des Naturdenkmals die Errichtung eines Sendemastes erlaubt habe, sei nicht nachvollziehbar, warum ein am Rande durchgeführter Abbau von Lavasand nicht möglich sein solle. Die Richter der 5. Kammer schlossen sich der vom Landkreis vertretenen Rechtsauffassung an und führten zur Begründung aus, die Verordnung zum Schutze des Naturdenkmals "Scharteberg" vom 16. April 1938 in der Gestalt der 4. Nachtragsverordnung vom 21. Januar 1948 (Amtsblatt Nr. 5/6 der Regierung zu Trier vom 15. März 1948), in der festgelegt sei, dass der Gipfel des Scharteberges oberhalb der Höhenlinie von 640 m geschützt und u.a. der Abbau im Gipfel untersagt sei, sei rechtswirksam. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von dieser Verordnung seien nicht gegeben. So führe die Durchführung der Bestimmungen der Verordnung zunächst nicht zu einer für eine Befreiung erforderlichen, vom Normgeber nicht beabsichtigten Härte, weil der "Abbau im Gipfel" in der Naturschutzverordnung gerade ausdrücklich - und mithin gewollt - untersagt worden sei. Auch Gründe des Allgemeinwohls erforderten die Befreiung nicht. Vielmehr stünden die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin im Vordergrund. Zwar habe auch die öffentliche Hand ein Interesse an der zuverlässigen Belieferung mit Baustoffen; es sei jedoch nicht ersichtlich, dass dieses Interesse ohne das Vorhaben der Klägerin nicht mehr gewährleistet werden könne. Soweit die Klägerin auf Einnahmeausfälle der Gemeinden Hinterweiler und Kirchweiler verweise, sei zu sehen, dass die Einkommenserzielung der öffentlichen Hand nicht unter den Begriff des Allgemeinwohls falle. Anderenfalls müsse für jedes wirtschaftlich bedeutsame Investitionsvorhaben eine Befreiung erteilt werden. Auch der Hinweis auf den möglichen Wegfall von Arbeitsplätzen führe zu keiner anderen Einschätzung. Insoweit habe die Klägerin nämlich schon nicht dargelegt, dass gerade der Abbau innerhalb des Naturdenkmals erforderlich sei, um ihre Betriebsgröße zu erhalten. Außerdem sei es der Klägerin zuzumuten, anderenorts im Gebiet der Vulkaneifel Abbaugebiete zu erschließen. Soweit der Beklagte schließlich dem Südwestrundfunk eine Baugenehmigung zur Errichtung eines 300 m hohen Sendemastes erteilt habe, sei dies zum Wohle der Allgemeinheit gerechtfertigt. Durch die Anlage erfolge nicht nur die Hörfunkversorgung der Eifeler Bevölkerung; der Sendemast werde vielmehr auch vom Katastrophenschutz, der Feuerwehr, dem Roten Kreuz und anderen Notdiensten genutzt. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. VG Trier, Urteil vom 08. November 2006 - 5 K 563/06.TR -

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