Gerichtsurteil Kirchenasyl schützt nicht vor Strafverfolgung

München · Kirchenasyl schützt nach einem Gerichtsurteil grundsätzlich nicht vor Strafverfolgung wegen illegalen Aufenthalts in Deutschland. Eine entsprechende Entscheidung verkündete das Oberlandesgericht München (OLG) gestern. „Kirchenasyl verbietet dem Staat kein Handeln“, sagte der Vorsitzende Richter. Darunter falle auch eine Abschiebung aus Kirchenräumen. Da das Kirchenasyl kein eigenes Rechtsinstitut sei, ergebe sich damit auch kein Anspruch auf Duldung – auch wenn die Behörden nichts dagegen unternehmen.

Kirchenasyl schützt nach einem Gerichtsurteil grundsätzlich nicht vor Strafverfolgung wegen illegalen Aufenthalts in Deutschland. Eine entsprechende Entscheidung verkündete das Oberlandesgericht München (OLG) gestern. „Kirchenasyl verbietet dem Staat kein Handeln“, sagte der Vorsitzende Richter. Darunter falle auch eine Abschiebung aus Kirchenräumen. Da das Kirchenasyl kein eigenes Rechtsinstitut sei, ergebe sich damit auch kein Anspruch auf Duldung – auch wenn die Behörden nichts dagegen unternehmen.

Das OLG bestätigte in dem Revisionsverfahren dennoch das Urteil des Amtsgerichts Freising. Es hatte einen ausreisepflichtigen Nigerianer freigesprochen, der sich im Jahre 2016 in Freising in Kirchenasyl begeben hatte. Die Staatsanwaltschaft hatte daraufhin Revision beantragt und wollte damit den juristischen Streit erstmals obergerichtlich klären lassen.

„Ein bloßer Eintritt in das Kirchenasyl und das Nichtstun der Behörden führt zu keiner Straffreiheit“, erklärte der Richter. Der angeklagte Mann sei aber für seine Zeit im Kirchenasyl nicht strafbar zu machen, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) auf Grundlage einer Vereinbarung mit der katholischen und evangelischen Kirche eine Einzelfallprüfung eingeleitet hatte – das stellte demnach ein rechtliches Abschiebehindernis dar. In dieser Zeit habe sich der Mann nicht des illegalen Aufenthalts strafbar gemacht – dies aber nicht wegen des Kirchenasyls an sich, sondern allein wegen der Prüfung durch das Bamf.

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