Volksfreund-Serie: Anleitung für eine Auszeit von der Pflege

Wer sich als Angehöriger oder Freund um pflegebedürftige Menschen kümmert, muss auch mal Pause machen, um den Akku aufzuladen. Sie haben sogar Anspruch auf Erholung. Die Pflegeversicherung bietet zwei Möglichkeiten: die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege.

 Eine glückliche Beziehung auch im Pflegefall. Damit es so bleibt, brauchen auch Pflegende ab und zu eine Auszeit. Foto: iStock / Silvia Jansen

Eine glückliche Beziehung auch im Pflegefall. Damit es so bleibt, brauchen auch Pflegende ab und zu eine Auszeit. Foto: iStock / Silvia Jansen

Sonne, Strand und Meer. Für viele Angehörige, die ein hilfsbedürftiges Familienmitglied pflegen, bleibt dies häufig ein Traum. Einerseits, weil sie die demenzkranke Oma oder den bettlägerigen Opa nicht in die Obhut anderer Leute geben möchten. "Nach der Kurzzeitpflege war die Tante völlig von der Rolle!" - "Ich bin ihre wichtigste Bezugsperson. Ohne mich geht nichts", sind Aussagen von Laienpflegerinnen.
Andererseits sind viele pflegende Angehörige nicht informiert, dass sie einen Anspruch auf Erholung haben. "Es ist wichtig, die eigenen Kräfte im Blick zu haben", betont Gisela Rohmann von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
"Eine Auszeit von der Pflege nehmen Pflegende insbesondere, wenn sie in den Urlaub fahren wollen", sagt Tanja Börner, Sprecherin des Verbands der Ersatzkassen e.V. (VDEK) Landesvertretung Rheinland-Pfalz. In diesen Fällen, oder auch in anderen Verhinderungsfällen, biete die soziale Pflegeversicherung grundsätzlich zwei mögliche Leistungen an: die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege.

Kurzzeitpflege: In diesem Fall wird der Pflegebedürftige für eine kurze Zeit in einer stationären Pflegeeinrichtung versorgt. "Kurzzeitpflege kommt in Betracht, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch teilstationäre Pflege nicht ausreicht", erklärt Börner. Dies gilt für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder in Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht ausreichend möglich ist, oder eben wenn Angehörige in den Urlaub fahren wollen und ihr pflegebedürftiges Familienmitglied versorgt und betreut werden soll. Die Kurzzeitpflege muss bei der Krankenkasse beantragt werden. Voraussetzung ist laut VDEK, dass der Versicherte in eine Pflegestufe eingestuft wurde.
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf 28 Tage pro Jahr beschränkt. Sie müssen nicht zeitlich zusammenhängend genommen werden, sondern können auch in mehrere Zeiträume unterteilt werden. Die Pflegekasse übernimmt bis zu einem Gesamtbetrag von 1550 Euro pro Jahr die Kosten für die Pflege. Für Unterkunft und Mahlzeiten müssen die Hilfsbedürftigen aufkommen. Wer mehr als einen Kurzurlaub plant, zahlt folglich drauf, denn der Maximalbetrag dürfte dann schnell aufgebraucht sein.

Verhinderungspflege: Börner erklärt: "Hier wird die Betreuung des Pflegebedürftigen weiterhin in der häuslichen Umgebung sichergestellt." Auch sie kann bei der Krankenkasse beantragt werden, wenn die Pflegeperson etwa Urlaub machen möchte oder wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen an der Pflege gehindert ist. Wichtig: Anspruch auf Verhinderungspflege besteht laut Börner nur, wenn die Pflegeperson vor der Verhinderung den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate gepflegt hat. Voraussetzung ist wie bei der Kurzzeitpflege, dass der Pflegebedürftige in eine Pflegestufe eingestuft ist.
"Im Unterschied zur Kurzzeitpflege kann die Verhinderungspflege aber auch bei Vorliegen der Pflegestufe 0 in Anspruch genommen werden", erklärt die VDEK-Sprecherin. Vorausgesetzt auch hier, die Pflegeperson hat den Pflegebedürftigen bereits sechs Monate zuvor gepflegt. Auch die Verhinderungspflege kann für maximal 28 Kalendertage pro Jahr in Anspruch genommen werden.
Die Krankenkasse erstattet pro Kalenderjahr maximal 1550 Euro, wenn die Ersatzpflege durch Personen sichergestellt wird, die nicht bis zum zweiten Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert sind, also etwa die Schwester oder Enkelin, oder mit ihm in einer häuslichen Gemeinschaft leben.
Bei Verhinderungspflege durch Verwandte ist diese mit dem Pflegegeld abgegolten. Entstehen der Ersatzkraft aber höhere tatsächliche Kosten, etwa durch Fahrtkosten oder Verdienstausfall, erstattet die Pflegekasse auch bei nahen Angehörigen oder im Haushalt lebenden Personen gegen entsprechenden Nachweis bis zu 1550 Euro im Jahr.
"Grundsätzlich muss zwischen der täglichen und der stundenweisen Verhinderungspflege unterschieden werden", sagt Börner. Die stundenweise Verhinderungspflege kann dann in Anspruch genommen werden, wenn die Ersatzkraft weniger als acht Stunden am Tag für die Pflegeperson einspringt. Dann entfällt laut VDEK-Sprecherin die 28-Tages-Frist, hier gilt nur noch die Obergrenze von 1550 Euro pro Kalenderjahr.
Sowohl Kurzzeit- als auch Verhinderungspflege sind im Sozialgesetzbuch (SGB XI, Paragraf 39 und 42) geregelt. Wichtig: Beide Varianten müssen beantragt werden.
Weitere Informationen zum Thema Kurzzeit- und Verhinderungspflege erhalten Sie bei Ihren Pflegekassen und bei allen Pflegestützpunkten.Extra

Neben der Kurzzeit- und Verhinderungspflege gibt es auch die sogenannte Tagespflege. Das ist eine Einrichtung, in der pflegende Angehörige ihre pflegebedürftigen Familienmitglieder tagsüber betreuen lassen können. Ähnlich dem Modell des Kindergartens. Meist sind diese Tagespflegeeinrichtungen für Demenzkranke gedacht, die noch zu Hause leben, und deren Angehörige stundenweise entlastet werden sollen. (Quelle: PflegeWiki/kat)

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