Achtung bei Gebäudeversicherung: 4 Irrtümer aufgedeckt!

So ein Häuschen im Grünen oder auch die schicke Eigentumswohnung in Citynähe als Altersvorsorge oder einfach nur zur Selbstverwirklichung werden immer beliebter.

 Wer eine Wohngebäudeversicherung abschließen will, sollte die Police auf Einschränkungen abklopfen. Foto: Patrick Pleul

Wer eine Wohngebäudeversicherung abschließen will, sollte die Police auf Einschränkungen abklopfen. Foto: Patrick Pleul

Mit einer Wohngebäudeversicherung schützen Sie Ihre Eigenheim-Zukunftspläne. Aber Vorsicht: Gehen Sie nicht folgenden Irrtümern auf den Leim! Volksfreund

Irrtum Nr. 1: Auch meine beschädigten Möbel sind über die Gebäudeversicherung abgedeckt

Wenn aus einem ruhig dahinfließenden Fluss reißende Fluten werden, die sich durch die Straßen wälzen und Hausbewohner in Angst und Schrecken versetzt, gilt zumindest zur Schadensbeseitigung und Wiederherstellung alle Hoffnung der Versicherung. Wenn nun Mauerwerk oder Türbarrikaden dem Hochwasser nicht standhalten können und sich das Wasser seinen Weg ins Hausinnere sucht, sollten Sie wissen: Die Gebäudeversicherung deckt zwar Schäden am Haus selbst sowie den damit festverbundenen Bestandteilen ab. Schränke, Sessel und Stereoanlage ersetzt sie aber nicht. Hierfür kommt dagegen die Hausratversicherung auf. Das gilt nicht nur bei Hochwasser und Überschwemmung, sondern auch bei Schäden etwa durch Feuer, Sturm oder Leitungswasser.

Irrtum Nr. 2: Bei Überschwemmung zahlt immer die WohngebäudeversicherungFeuer, Hagel, Sturm, Blitz, Leitungswasser - diese Gefahren zählen zum Standardschutz einer jeden Wohngebäudeversicherung. Ob die Versicherung aber auch für Schäden durch Überschwemmung aufkommt, hängt ganz davon ab, was im Versicherungsvertrag steht. Haben Sie eine Gebäudeversicherung inkl. Elementarschaden-Baustein abgeschlossen, sind Sie sie auch bei Hochwasser abgesichert. Denn neben Erdbeben, Erdrutschen, Schneedruck und Lawinen zählen auch Überschwemmungen zu den sogenannten Elementargefahren, die optional mitversichert werden können. Welche Gefahren eine Wohngebäudeversicherung standardmäßig abdeckt und welche zusätzlich versichert werden können, zeigt übrigens auch die Infografik zur Wohngebäudeversicherung auf GELD.de .

Irrtum Nr. 3: Den Versicherungsbeitrag kann der Vermieter immer auf den Mieter umlegenZwar kostet die Wohngebäudeversicherung nicht die Welt. Dennoch legen viele Vermieter den Versicherungsbeitrag über die Nebenkostenabrechnung auf den Mieter um und sparen so eigene Ausgaben. Dies ist aber nur rechtens, wenn es im Mietvertrag vereinbart wurde. Der Beitrag zur Gebäudeversicherung kann im Mietvertrag unter "Umlagefähige Kosten" expliziert aufgeführt sein. Oder der Vermieter verweist im Mietvertrag auf § 2 der Betriebskostenverordnung - kurz BetrKV, in der alle umlagefähigen Kosten aufgelistet sind. Gibt es keinen solchen Hinweis, muss der Mieter die Kosten für die Versicherung nicht tragen.

Irrtum Nr. 4: Versicherung greift auch bei Schäden durch mein Haus oder GrundstückDie Gebäudeversicherung versichert grundsätzlich nur Schäden am eigenen Haus bzw. Wohnung oder Gebäudebestandteilen. Schäden, die anderen durch Ihre Immobilie oder Ihr Grundstück entstehen, gehören nicht zum Versicherungsschutz. Denn dies ist eine Haftpflichtfrage.

Zwei Beispiele:

Auf dem Gehweg an Ihrem Grundstück kommt ein Fußgänger zu Fall und muss im Krankenhaus behandelt werden, da Sie das nasse Herbstlaub oder den Schnee nicht geräumt haben. Hier sind Sie gesetzlich in der Pflicht, für den entstandenen Schaden zu haften. Hier hilft nur eine private Haftpflichtversicherung oder eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.

Bei Kirf ereignete sich im Januar 2011 ein Hangrutsch , bei dem eine Straße zerstört wurde. Die Eigentümer eines im Hangbereich liegenden bebauten Grundstücks wurden mitverantwortlich gemacht und mussten nach einem Rechtsstreit vor Gericht 10.000 Euro als Ausgleichsanspruch zahlen. Die Straße musste schließlich wiederhergestellt und für den Verkehr freigegeben werden. Auch in diesem Beispiel handelt es sich um einen Haftpflichtfall und nicht an einem Sachschaden am Haus selbst. Daher kann man sich hierbei nicht auf die Wohngebäudeversicherung berufen.

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