Ärger mit dem Handwerker - Mängel müssen beseitigt werden

Stuttgart (dpa/tmn) · Die Tapete blättert von der Wand. Der Maurer kommt nicht. Bei der Rechnung des Sanitärnotdienstes trifft den Kunden fast der Schlag. Was tun bei Ärger mit dem Handwerker?

 Wird der Laminatboden nicht richtig verlegt, können Kunden den Mangel rügen. Foto: Kai Remmers

Wird der Laminatboden nicht richtig verlegt, können Kunden den Mangel rügen. Foto: Kai Remmers

Die Einbauküche ist schief zusammengebaut, das neue Haus wird und wird nicht fertig - solche Probleme sind Klassiker, wenn es um Ärger mit Handwerkern geht. Kunden sollten daher wachsam sein, um späteren Streit zu vermeiden. Das beginnt mit klaren Absprachen bei der Auftragserteilung. Außerdem müssen sie Mängel rechtzeitig reklamieren. Wer seine Rechte wahrnehmen will, sollte einige Regeln beachten.

Eine lautet: Mängel vor der Abnahme des Werks schriftlich festhalten. Nach der Abnahme kehre sich die Beweislast um, erläutert Dunja Richter von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: „Ich muss den Mangel beweisen, und das wird schwierig.“ Abnahme und Abnahmetermin werden in den Vertrag geschrieben, festgestellte Fehler protokolliert.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verpflichtet einen professionellen Betrieb dazu, seine Arbeit mängelfrei abzuliefern (Paragraf 633). Tut er das nicht, hat der Kunde das Recht auf Nachbesserung. Einen, höchstens zwei Versuche billigen Fachleute wie der Jurist des Verbands privater Bauherrn (VPB), Holger Freitag, Handwerkern zu. Eine schriftlich gesetzte Frist von maximal zehn Tagen hält Freitag für vollkommen ausreichend.

Darüber hinaus können Verbraucher bei schweren Mängeln die Abnahme des Werks komplett verweigern. Ohne Abnahme kein Geld für den Betrieb - auch dies ist im BGB geregelt. Eventuell muss die Firma die verpfuschte neue Küche auch wieder ausbauen. Bei kleinen Fehlern kann der Kunde die Arbeit zwar abnehmen, aber einen Teil der Rechnung bis zur fehlerfreien Übergabe des Werks einbehalten. Als angemessen gilt laut Paragraf 641, Absatz 3 BGB das Doppelte der Reparaturkosten. Wer die Rechnung nach der Abnahme einfach wegen vermeintlicher oder erst später entdeckter Mängel kürzt, riskiert eine Klage des Handwerkers.

Eine weitere Regel lautet: klare Absprachen treffen. Vor allem über Termine. Sie sollten schriftlich fixiert und Bestandteil des Vertrags sein - bei Vereinbarungen per Handschlag drohen Missverständnisse. Im Vertrag stehen genaue Daten. Von unklaren Formulierungen wie „alsbald beginnen“ oder „alsbald zu Ende führen“ rät Holger Freitag ab. Sonst wartet der Kunde womöglich ewig.

Mit Beschwerden über Handwerker können sich Verbraucher auch an die Kammern wenden. Ihre Schlichtungsstellen versuchen in Streitfragen „einen Kompromiss zwischen Auftraggeber und Mitgliedsbetrieb zu vermitteln“, erläutert Tanja Winkler, die Juristin der Handwerkskammer Rhein-Main.

Die Stellen werden auf Anfrage aktiv, ein Anruf oder eine Mail reicht. Die Arbeit ist für Verbraucher in der Regel kostenlos. Sachverständige, die ebenfalls bei den Kammern geführt werden, bekommen Honorar. Sowohl Schlichtungsstelle als auch Sachverständiger können bei Pfusch und Rechnungsärger eingeschaltet werden.

Vor allem Abrechnungen für Notdienste bewegen sich in einer großen Grauzone zwischen erlaubt und überzogen. Bis zu 200-prozentige Zuschläge können regulär drin sein, so Winkler: Früh-, Spät-, Nacht-, Feiertags- und Wochenendzuschlag oder eine Pauschale für 24-Stunden-Bereitschaftsdienst sind Beispiele für zulässige Aufschläge. Ebenso dürfen Rüst- und Anfahrzeiten berechnet werden.

„Die Höhe der Zuschläge ist nach Region und Gewerk unterschiedlich“, erläutert Winkler. Das „ortsübliche Honorar“ erfahren Verbraucher bei den jeweiligen Innungen. „Ortsüblich“ gilt automatisch für mündlich oder per Handschlag besiegelte Aufträge. Wucher beginnt im Allgemeinen bei Beträgen, die mindestens 100 Prozent über dem Ortsüblichen liegen.

Verbraucherschützerin Dunja Richter empfiehlt, generell weder den vom Notdienst vorgelegten Rapport zu unterschreiben noch die Rechnung bar zu bezahlen. Ein Teilbetrag reiche vollkommen, der Rest werde überwiesen.

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