Alle 3,5 Minuten passiert es

Nach einem Einbruch stehen die Geschädigten erst mal unter Schock. Deshalb sollten sie vorher eine Liste aller wertvollen Gegenstände vorbereiten. Diese müssen sie zeitnah der Polizei zur Verfügung stellen.

Rund 150 000 Mal wurde im vergangenen Jahr in Deutschland eingebrochen, alle 3,5 Minuten. Vor allem in der Ferienzeit, etwa zu Ostern, wenn viele Wohnungen einige Zeit verwaist sind, häufen sich Einbrüche. Wenn ein Opfer dann vor ausgeräumten Schränken steht, sollte an die "Stehlgutliste" gedacht werden - sonst gerät der Versicherungsschutz in Gefahr.
Einbruchdiebstahl gehört zu den versicherten Risiken einer Hausratversicherung, die in den meisten Haushalten vorhanden ist. Voraussetzung für die Schadenregulierung: Es muss sich nachweisbar um einen Einbruch gehandelt haben, Einbruchspuren wie etwa ein zerstörtes Türschloss oder eine eingeschlagene Scheibe müssen vorhanden sein.
Zu den Pflichten im Schadensfall gehört es dann nicht nur, unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten und dem Hausratversicherer den Schaden zu melden. Zum Papierkram gehört, dass ebenso unverzüglich ein Verzeichnis der verschwundenen Gegenstände erstellt und der Polizei überlassen wird.
Dabei handelt es sich um eine "Obliegenheit", also um eine Vertragspflicht des Versicherungskunden. Wird die "Stehlgutliste" gar nicht oder zu spät eingereicht, so kann der Hausratversicherer die Leistung verweigern oder zumindest anteilig zum Verschulden des Versicherungsnehmers kürzen. Begründet wird das von der Versicherungswirtschaft damit, dass nur mit einer schnell vorliegenden Liste die Polizei zügig nach den Tätern fahnden und die Beute so vielleicht wiederbeschaffen kann.
Vor allem um die Frage, was "unverzüglich" konkret bedeutet, gibt es immer wieder Streit. Juristen übersetzen "unverzüglich" mit: ohne schuldhaftes Verzögern. Es kann also durchaus mal länger gedauert haben - es kommt auf das Verschulden an. Wer nach dem Einbruch zum Beispiel als älterer Mensch einen Nervenzusammenbruch erleidet und zwei Wochen lang stationär behandelt wird, dem kann man sicher nicht vorwerfen, sich in dieser Zeit nicht um die "Stehlgutliste" gekümmert zu haben.
Da es auf die persönliche Situation ankommt, gibt es keine feste Frist, innerhalb der das Verzeichnis erstellt werden muss. Der Kunde sollte es so schnell wie möglich einreichen, will er keinen Ärger riskieren. Einen Monat nach dem Einbruchdiebstahl fand das Oberlandesgericht Köln viel zu spät (Az.: 9 U 86/01). Selbst wenn nicht gleich alle Kaufbelege gefunden werden, so könnten zumindest Unterlagen wie etwa Bedienungsanleitungen vorgelegt sowie Hersteller- und Typenbezeichnungen genannt werden, meinte das gleiche Gericht in einem anderen Urteil (Az.: 10 U 1678/05). Wenn aber ein Sachbearbeiter im Gespräch mit Kunden sagte, es sei keine Eile nötig, dann liegt kein schuldhaftes Verzögern vor (Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 60/98). Außerdem kommt es darauf an, was die Versicherung zu notwendigen Unterlagen gesagt oder geschrieben hat, wie der Bundesgerichtshof in einem anderen Urteil entschieden hat. In diesem Fall war ein Kunde angewiesen worden, der Versicherung eine Stehlgutliste zu schicken - keine Rede war davon, dass die Polizei auch eine braucht. Später wollte die Versicherung nicht zahlen - zu Unrecht, so der Bundesgerichtshof. Der Kunde sei durch den fehlenden Hinweis mit der Polizei geradezu auf eine falsche Fährte gelockt worden, also treffe ihn keine Schuld (Az.: IV ZR 317/05).
Tipp: Wer Stress im Ernstfall vermeiden will, macht einmal pro Jahr eine persönliche Hausrat-Inventur, schreibt zu den teuren Gegenständen, etwa Fernseher, Hifi-Anlage oder Computer, Details wie Seriennummern auf und macht dazu Fotos von der ganzen Wohnung. Das alles sollte möglichst außerhalb der Wohnung aufbewahrt werden, damit es nicht zum Beispiel bei einem Feuer vernichtet wird. Praktisch ist es, wenn man über Computer und Speicherplatz im Internet verfügt, wo die Daten digital abgelegt werden können. np

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