Anspruch auf Auskunft zur Betriebskostenabrechnung

Berlin (dpa/tmn) · Blicken Mieter auf die neue Betriebskostenabrechnung, wundern sie sich häufig über gestiegene Kosten. Treppenhausreinigung und Müllentsorgung sind dann etwa teurer als im Vorjahr. Ob das seine Richtigkeit hat, dürfen sie überprüfen.

 Wer an der Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung Zweifel hat, kann Einsicht in die Belege verlangen. Einen weitreichenderen Anspruch auf Auskunft haben Mieter meist nicht. Foto: Andrea Warnecke

Wer an der Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung Zweifel hat, kann Einsicht in die Belege verlangen. Einen weitreichenderen Anspruch auf Auskunft haben Mieter meist nicht. Foto: Andrea Warnecke

Um die Betriebskostenabrechnung prüfen zu können, steht dem Mieter ein Recht auf Einsicht in die Belege zu. Einen darüber hinausgehenden Auskunftsanspruch hat der Mieter in der Regel jedoch nicht. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden (Az.: 93 C 3906/12) weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.

Demnach können in der Regel alle sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Fragen anhand einer Einsicht in die Abrechnungsbelege geklärt werden. Nur wenn in Ausnahmefällen die Belegeinsicht nicht ausreicht, um die relevanten Fragen zu klären, kann ein zusätzlicher Anspruch auf Auskunft durch den Vermieter bestehen. Ausgeschlossen ist ein solcher Auskunftsanspruch aber immer dann, wenn eine Einsicht in die Belege nicht vorgenommen wurde. Der Mieter kann also nicht vom Vermieter erwarten, dass dieser ihm anstelle der Möglichkeit zur Einsicht in die Abrechnungsbelege Auskünfte zur Betriebskostenabrechnung erteilt.

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