Auch bei privaten Überwachungskameras gilt der Datenschutz

Luxemburg (dpa) · Wer sich eine Kamera ans Haus schraubt, muss sich sehr genau mit dem Datenschutz auseinandersetzen. Denn eine grundsätzliche Ausnahme beim Schutz von Haus und Hof gibt es dabei nicht.

 In Deutschland dürfen Vermieter und Hausbesitzer ihre Immobilien nur sehr eingeschränkt mit Kameras überwachen. Foto: Felix Hörhager

In Deutschland dürfen Vermieter und Hausbesitzer ihre Immobilien nur sehr eingeschränkt mit Kameras überwachen. Foto: Felix Hörhager

Auch Privatleute müssen den EU-Datenschutz beachten, wenn sie aus Furcht vor Kriminellen ihr Haus per Kamera überwachen. Sobald öffentlicher Grund wie etwa der Gehweg oder die Straße gefilmt werden, gelten strikte Vorschriften. Dies entschied am Donnerstag (11. Dezember) der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.

Auch in Deutschland betreiben immer mehr Hausbesitzer eigene Kameras, um Verbrecher abzuschrecken oder überführen zu können. Insgesamt gibt es nach Expertenschätzung in der Bundesrepublik bis zu eine Million Überwachungskameras.

Die EuGH-Richter befassten sich mit einem Fall aus Tschechien. Dort hatte ein Mann nach mehreren Angriffen auf sein Haus seinen Eingang, die Straße davor und den Eingang des gegenüberliegenden Hauses gefilmt. Bei der nächsten Attacke erfasste er so tatsächlich zwei Verdächtige, die laut Video bei ihm eine Scheibe zerschossen.

Einer der Gefilmten zweifelte jedoch die Rechtmäßigkeit der Überwachung der Straße vor dem Wohnhaus an. Tschechische Datenschützer gaben ihm Recht und verhängten gegen den Betreiber der Kamera ein Bußgeld. Der zog dagegen vor Gericht.

Konkret ging es vor dem EuGH um die Frage, ob der Mann sich beim Schutz seines Eigentums und seiner Gesundheit auf eine Ausnahme in der EU-Datenschutzrichtlinie für „ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten“ berufen kann. Die Richter sagten „nein“: Diese Ausnahme sei „eng auszulegen“ und gelte nicht, wenn öffentlicher Raum gefilmt werde.

Damit greift grundsätzlich der europäische Datenschutz, und das heißt: Es müssen viele Regeln beachtet werden. Grundsätzlich ist die „Verarbeitung personenbezogener Daten“ nur erlaubt, „wenn die betroffene Person ihre Einwilligung gegeben hat“, wie das Gericht unterstreicht. Das von einer Kamera aufgezeichnete Bild falle darunter.

Allerdings, auch darauf weist der EuGH hin, gibt es Ausnahmen: Die Datenverarbeitung dürfe, „dann ohne die Einwilligung der betroffenen Person erfolgen, wenn sie zur Verwirklichung des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich ist“. Um Erlaubnis fragen muss man dem Richterspruch zufolge auch nicht, wenn dies „unmöglich ist oder unverhältnismäßigen Aufwand erfordert“. Und die EU-Mitgliedstaaten dürften eigene Regeln erlassen, wenn es um die Verhütung oder Aufklärung von Straftaten gehe.

In Deutschland gilt das Bundesdatenschutzgesetz, das die EU-Richtlinie von 1995 ausgestaltet. Die Grundsätze sind die gleichen. Die deutschen Datenschutzbeauftragten haben eine „Orientierungshilfe“ veröffentlicht, die genau auflistet, was Hausbesitzer alles beachten müssen, bevor sie eine Kamera anschrauben.

In Deutschland dürfen Vermieter und Hausbesitzer ihre Immobilien nur sehr eingeschränkt mit Kameras überwachen. Norbert Schönleber von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins: „Es gibt hier strengere Datenschutzgesetze als in anderen EU-Ländern.“ Das bedeutet:

Hausbesitzer: Dürfen nur ihr eigenes Grundstück überwachen. Und die Kameras dürfen nicht so ausgerichtet sein, dass der Besitz des Nachbarn mitaufgenommen wird. Das wäre ein unzulässiger Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht. Eine Videokamera muss laut Schönleber auch so angebracht sein, dass sie möglichst von jedem gesehen wird. Oder es muss auf die Überwachung etwa per Schild hingewiesen werden. „So kann ein Besucher sagen, ich will nicht aufgenommen werden, und das Grundstück nicht betreten“, erklärt der Experte für Miet- und Immobilienrecht aus Köln.

Mieter und Vermieter: Hier sind die Regeln noch strenger, sagt Schönleber. „Nach fast durchgängiger Rechtsprechung darf die Überwachung im Mietshaus gar nicht stattfinden - es sei denn, alle Mieter stimmen zu.“

Ausnahmen: Es ist möglich, ausnahmsweise diese Regelungen zu umgehen - wenn es ein konkretes Sicherheitsbedürfnis gibt, erklärt Schönleber. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn schon mehrfach in das Haus oder die Wohnung eingebrochen wurde oder ein Bewohner von Kriminellen bedroht werde. Aber: Dann müsse der Mieter sich das vom Vermieter genehmigen lassen und eigentlich müssten auch alle Mieter beziehungsweise bei Hausbesitzern die Nachbarn zustimmen. Grundsätzlich könnte man sich natürlich auch ohne konkrete Bedrohung innerhalb des Mietshauses oder in der Nachbarschaft abstimmen - aber der Anwalt betont: „Im Grunde müssen dann auch alle Besucher zustimmen.“ Also etwa auch der Postbote.

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