Auch ohne Eigentümer-Beschluss: Mieter zahlt Betriebskosten

Darmstadt (dpa/tmn) · Die Betriebskostenabrechnung setzt sich aus einzelnen Posten zusammen - dazu gehören unter anderem Verwaltungsausgaben. Der Vermieter kann sie meist umlegen. Aber muss der Mieter die Betriebskosten auch schon bezahlen, wenn der Eigentümer-Beschluss zur Abrechnung noch fehlt?

 In der Betriebskostenabrechnung werden einzelne Posten aufgeführt. Foto: Jens Kalaene

In der Betriebskostenabrechnung werden einzelne Posten aufgeführt. Foto: Jens Kalaene

Der Vermieter kann die Betriebskosten auf den Mieter umlegen, wenn er dies im Mietvertrag vereinbart hat. Der Mieter muss die Betriebskostenabrechnung bezahlen.

Das gilt auch dann, wenn die Eigentümergemeinschaft die zu Grunde liegende Jahresabrechnung noch nicht beschlossen und genehmigt hat. Das entschied das Landgericht Darmstadt, wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Im verhandelten Fall hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft die Abrechnung für den Verwalter für das betreffende Jahr noch nicht beschlossen - und dementsprechend die Jahresendabrechnung noch nicht genehmigt. Der Vermieter legte dennoch die Kosten um und schickte seinem Mieter eine Betriebskostenabrechnung.

Zu Recht, entschieden die Richter des Landgerichts Darmstadt (Az.: 6 S 143/15). Der Vermieter sei auch ohne vorliegenden Beschluss in der Lage, eine Abrechnung zu erstellen. Er könne sich als Eigentümer Zugang zu den erforderlichen Unterlagen beschaffen und sie einsehen, da sie der Verwalter sammelt. Entscheidend für die Abrechnung sei der Mietvertrag - also was der Vermieter im Einzelnen mit seinem Mieter vertraglich vereinbart hat.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Ein höchstrichterliches Urteil des Bundesgerichtshofes steht noch aus.

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