Aufzug und Sichtschutz können Mietererhöhung rechtfertigen

Berlin (dpa/tmn) · Ein Aufzug im Haus bedeutet mehr Komfort für Mieter - auch wenn nicht alle etwas davon haben. Und ein Sichtschutz für die Mülltonnen wertet das Haus optisch auf - auch wenn er nur einseitig ist. Für beides kann der Vermieter daher eine höhere Miete verlangen.

 Mietrecht: Nicht immer steht ein nachträglich eingebauter Aufzug allen Mietern zur Verfügung - eine Mieterhöhung kann es trotzdem geben. Foto: Lukas Schulze

Mietrecht: Nicht immer steht ein nachträglich eingebauter Aufzug allen Mietern zur Verfügung - eine Mieterhöhung kann es trotzdem geben. Foto: Lukas Schulze

Ein Sichtschutz für den Müllstellplatz, ein Aufzug im Haus: Das sind Sondermerkmale, die eine Mieterhöhung rechtfertigen können. Auch Mieter im Erdgeschoss müssen dem Verlangen des Vermieters in der Regel zustimmen.

Auch, wenn Mieter gar keinen Schlüssel haben, der für die Nutzung eines eingebauten Aufzugs nötig wäre, muss dem Wunsch des Vermieters entsprochen werden. Bei einem Sichtschutz für den Müllstellplatz gilt dies sogar dann, wenn nicht alle Seiten vollständig bedeckt sind. Das geht aus einem Beschluss des Landgerichts Berlin hervor (Az.: 18 S 73/16), wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 19/2016) berichtet.

Der Mieter einer Erdgeschosswohnung weigerte sich, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Er könne weder den Aufzug nutzen, weil er keinen Schlüssel dafür habe. Noch sei der Sichtschutz ausreichend - die Begrenzung sei nur einseitig und nur im Sommer gerankt.

Die Richter des Landgerichts entschieden in ihrem Beschluss: Laut Berliner Mietspiegel sei es nicht notwendig, dass der Mieter von dem Sondermerkmal „Aufzug im Haus“ unmittelbar profitiert. Verfügt der Mieter über keinen Schlüssel für den Aufzug, liegt allenfalls ein behebbarer Mangel vor - dieser wirke sich nicht auf das Mieterhöhungsverlangen aus. Auch bei der Begrenzung der Müllstandsfläche sei es nicht erforderlich, dass diese vollständig von allen Seiten einen Sichtschutz bietet. Es ging nicht um eine sichtausschließende, sondern nur um eine sichtbegrenzende Gestaltung.

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