Bauherr hat nicht immer Anspruch auf Nachbesserung

Berlin (dpa/tmn) · Werden an einem Gebäude Baumängel nur unzureichend behoben, kann der Bauherr keine Nachbesserung verlangen. Zumindest nicht, wenn die beauftragte Firma aus Kulanz tätig geworden ist und einen Anspruch schriftlich ausgeschlossen hat.

 Wer ein Haus baut, sollte auf schriftliche Vereinbarungen mit den Handwerkern achten. Foto: Jens Schierenbeck

Wer ein Haus baut, sollte auf schriftliche Vereinbarungen mit den Handwerkern achten. Foto: Jens Schierenbeck

Repariert ein Handwerker einen Baumangel aus Kulanz und schließt er schriftlich den Anspruch auf Nachbesserung aus, hat der Bauherr bei weiteren Mängeln kein Recht auf die Beseitigung. Darauf weist die Baurechtsanwältin Sabina Böhme von der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Architektenrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) in Berlin hin. Macht der Handwerker dies hingegen nicht, beginne nach der Reparatur erneut die Verjährungsfrist.

Einen Mangel muss grundsätzlich der beseitigen, der ihn verursacht hat. Aber manches Unternehmen übernimmt das aus Gutmütigkeit oder um einen Streit zu vermeiden. Das Bauunternehmen erkennt dann nicht an, dass der Fehler auf seine Handwerker zurückgeht, sondern nur, dass es die Mängel aus Kulanz beseitigt. Das werde schriftlich so festgehalten, sagt die Anwältin. Das Unternehmen müsse zudem erklären, dass es den Anspruch auf Nachbesserung nicht anerkennt.

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