Bauherren sind nicht für Bautoilette verantwortlich

Berlin (dpa/tmn) · Planung, Kalkulation, Kontrolle - Bauherren müssen sich um viele Dinge kümmern. Doch für alles sind sie nicht verantwortlich. Die Einrichtung der Baustelle ist meist Aufgabe der Baufirma. Doch diese versuchen manchmal, die Aufgaben abzuwälzen.

 Bauherren sind nicht für die Mitarbeiter einer Baufirma zuständig. Sie müssen sich deshalb nicht um einen Aufenthaltsbereich und Toiletten kümmern. Foto: Armin Weigel

Bauherren sind nicht für die Mitarbeiter einer Baufirma zuständig. Sie müssen sich deshalb nicht um einen Aufenthaltsbereich und Toiletten kümmern. Foto: Armin Weigel

Bauherren sind nicht für die komplette Organisation der Baustelle verantwortlich. So müssen sich die Baufirmen selber um ihre Mitarbeiter kümmern, erklärt der Verband Privater Bauherren in Berlin. Die Kosten für die Bautoilette etwa sollte sich der Bauherr nicht aufs Auge drücken lassen. Diese falle in die Verantwortung des Bauunternehmers. Gleiches gilt auch für den Bauwagen als Aufenthaltsbereich für die Mitarbeiter.

Auch um den Müll müssen sich nicht automatisch die Bauherren kümmern. Weil die Entsorgung teuer ist, versuchen manche Baufirmen, ihre Abfälle dem Bauherrn aufzubürden. So finden sich in manchen Verträgen Passagen wie „Schutt- und Abfallbeseitigung für die von der Firma XY verursachten Bauabfälle durch den Bauherrn“. Solche Passagen sollten Bauherren nicht akzeptieren, rät der Verband. In der Regel nehmen die Firmen ihre eigenen Bauabfälle mit.

Ein häufiger Streitpunkt sind Strom und Wasser. Manche Firmen verlangen, dass Bauherren dies kostenlos zur Verfügung stellen. Das kann zu einem Problem werden. Liegen zum Beispiel auf dem Grundstück bislang weder Wasser- noch Stromanschluss, müssen beide provisorisch gelegt werden. Dafür sind Genehmigungen der Behörden nötig. Bietet die Baufirma an, diese Aufgaben zu übernehmen, werden dafür oft zusätzliche Kosten fällig.

Auch wenn noch nicht alles perfekt ist - Bauherren dürfen eine Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht einfach verweigern. Darauf weist der Bauherren Schutzbund hin. Wurde das geschuldete Objekt - sei es eine Wohnung oder ein Haus - im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt, ist der Bauherr zur Abnahme verpflichtet. Noch bestehende Mängel sollten allerdings schriftlich dokumentiert und Rechte wegen des Mangels vorbehalten werden. Sollte sich die Ausführung durch schuldhaftes Verhalten des Unternehmers und unter Verstoß gegen vereinbarte Termine verzögert haben, müsse eine vereinbarte Vertragsstrafe bei der Abnahme vorbehalten werden.

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