Bauverzögerungen wegen Schlechtwetter gesetzlich geregelt

Berlin (dpa/tmn) · Regen, Schnee, Eis - schlechtes Wetter kann schnell zu Verzögerungen auf der Baustelle führen. Diese sind aber oft vorher kalkulierbar und rechtfertigen somit nicht automatisch eine verlängerte Bauzeit.

 Wintereinbruch auf der Baustelle: Verlängerung der Bauzeit nicht automatisch gerechtfertigt. Foto: Boris Roessler

Wintereinbruch auf der Baustelle: Verlängerung der Bauzeit nicht automatisch gerechtfertigt. Foto: Boris Roessler

Winterwetter führt oft zu Verzögerungen auf den Baustellen. Damit Bauunternehmen die Bauzeit mit der Begründung Schlechtwetter nicht künstlich verlängern können, gibt es gesetzliche Regelungen. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. Zu finden sind die Regelungen in der Vergabeordnung für Bauleistungen Teil B, kurz VOB/B. Danach gilt: Die Ausführungsfristen verlängern sich nur, wenn die widrigen Witterungseinflüsse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbar waren.

Beginnt der Bauunternehmer im Winter mit den Erdarbeiten, muss er mit Bodenfrost rechnen und mögliche Verzögerungen einplanen. Zusätzlicher Aufschub wird ihm deshalb nicht eingeräumt. Anders sieht es aus, wenn der Bau vertragsgemäß im Sommer beginnen soll, sich aber, beispielsweise wegen des unvorhersehbaren Widerspruchs eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung, bis in den Januar hinein verzögert. Mit den dann herrschenden Witterungseinflüssen konnte die Firma im Sommer nicht rechnen.

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