Befristete Mietverträge nur ausnahmsweise zulässig

Berlin (dpa/tmn) · Mieter, die einen befristeten Mietvertrag unterschrieben haben, müssen nach Ablauf der Frist die Wohnung nicht zwangsläufig räumen. In einigen Fällen sind die vertraglichen Vereinbarungen unwirksam.

 Mietverhältnisse dürfen nur mit ausreichendem Grund befristet werden. Foto: Jens Schierenbeck

Mietverhältnisse dürfen nur mit ausreichendem Grund befristet werden. Foto: Jens Schierenbeck

Wohnungen dürfen nur in Ausnahmefällen befristet vermietet werden. Darauf macht der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland aufmerksam. Sonst ist das Mietverhältnis entgegen dem Wortlaut des Vertrages automatisch unbefristet.

Als Gründe für eine Befristung kommen ein späterer Eigenbedarf, eine geplante umfassende Sanierung der Wohnung oder eine geplante spätere Vermietung an einen Angestellten in Betracht. Die Befristung ist jedoch nur wirksam, wenn der Befristungsgrund dem Mieter bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt wird.

Vier Monate vor Ablauf einer wirksamen Befristung kann der Mieter vom Vermieter Auskunft darüber verlangen, ob der Befristungsgrund noch besteht. Sollte der Grund erst später eintreten oder gänzlich entfallen, kann der Mieter verlangen, dass die Befristung verlängert oder der Vertrag entfristet wird.

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